Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung

Kosten für Abschiedsfeier absetzbar
12.09.2017172 Mal gelesen
Ein Schuldner ist nicht verpflichtet, nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit dem Insolvenzverwalter Auskunft über erzielte Gewinne zu erteilen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Er gab an, der Schuldner könne ein fiktives Nettogehalt i.H.v. monatlich ? 1.312,43 erzielen. Unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten für zwei Personen ergäbe sich kein pfändbarer Betrag.

Über die tatsächlich erzielten Einkünfte übersandte der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Nachweise.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung und zwar wegen Verstoßes gegen die Auskunfts- und Abführungsobliegenheit des Insolvenzschuldners. Der Schuldner habe den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht entweder nur unzureichend über das wirtschaftliche Ergebnis seiner selbständigen Tätigkeit unterrichtet oder er übe gar keine angemessene Erwerbstätigkeit aus. Daraufhin forderte das Insolvenzgericht den Schuldner auf, eine Vermögensübersicht und ein Vermögensverzeichnis nebst Ergänzungsblättern auszufüllen. Dieses verweigerte der Schuldner. Er begründete dies damit, dass sein fiktives (unpfändbares) Nettoeinkommen zugrunde zu legen sei. Dieses habe er ja mit dem Insolvenzverwalter so abgestimmt.

Das Insolvenzgericht versagte ihm dann jedoch die Restschuldbefreiung. Selbst das nachfolgende Landgericht bestätigte diese - unrichtige - Auffassung. Erst das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Rechtsauffassung vom Insolvenzgericht, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, falsch sei. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für die Abführungsobliegenheit nach § 275 Abs. 2 InsO ein fiktives Nettoeinkommen aus einem angemessenen - also dem Schuldner möglichen - Dienstverhältnis zu berechnen. Unerheblich sei, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt habe. Der selbständig tätige Insolvenzschuldner sei nur insoweit auskunftspflichtig hinsichtlich der Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabes erforderlich seien. Dazu gehöre seine Ausbildung, sein beruflicher Werdegang und welche Tätigkeit er ausübe. Nicht dazu gehöre aber der aus der selbständigen Tätigkeit tatsächlich erzielte Gewinn. Hierüber durfte er die Auskunft verweigern.

 

BVerfG Beschl. v. 07.12.2016 - 2 BvR 1602/16