Unternehmerdarlehen: Insolvenzverwalter müssen unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren zurückfordern

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07.07.201725 Mal gelesen
Nicht nur Unternehmer, auch Insolvenzverwalter sollten sich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung unberechtigter Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen gründlich anschauen.

Denn zu Unrecht erhobene Gebühren können von den Banken zurückgefordert werden. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4. Juli 2017 entschieden (Az.:  XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Möglich ist die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren, wenn diese als vorformulierte Klauseln und nicht individuell zwischen den Parteien vereinbart wurden. Denn solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Diese Gebühren können für Gewerbedarlehen, die seit dem 1. Januar 2014 geschlossen wurden, zurückverlangt werden. Bei älteren Unternehmerkrediten sind die Forderungen verjährt.

"Gerade bei Gewerbedarlehen können Bearbeitungsgebühren fünfstellige Beträge erreicht haben. Je nach Höhe der Kredite und Anzahl der Verträge kann die Rechtsprechung des BGH ein wahrer Segen für Gewerbetreibende sein. Auch für die Gläubiger insolventer Unternehmen ist die Rechtsprechung erfreulich. Hier ist es am Insolvenzverwalter, die zu Unrecht erhobenen Gebühren von den Banken zurückzuverlangen", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kompetenter Ansprechpartner ist.

Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es bekanntlich, die Insolvenzmasse festzustellen und nach Möglichkeit zu ergänzen, um die Forderungen der Gläubiger so gut wie möglich befriedigen zu können. Die Rückforderung der unrechtmäßigen Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen gehört nun zwingend dazu. Insolvenzverwalter sollten die Kreditverträge, die das Unternehmen abgeschlossen hat, daher dringend unter die Lupe nehmen. "Anders als ein Gewerbetreibender ist der Insolvenzverwalter sogar dazu verpflichtet, die unrechtmäßigen Bearbeitungsgebühren wieder einzutreiben, wenn er sich nicht selbst haftbar machen will", sagt Rechtsanwalt Jansen, Partner der Kanzlei AJT.

Aber auch Geschäftsführer müssen aufpassen und sollten eine mögliche Rückforderung der Gebühren nicht außer Acht lassen. "Geschäftsführer müssen die Unternehmensgeschicke mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns leiten. Daher sollten sie unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren auch wieder von den Banken zurückverlangen", so Rechtsanwalt Jansen.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bearbeitungsgebuhren-unternehmerkrediten