Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker
Autor: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker - 05.01.2009 - 501 mal gelesen.
Gilt das dann schon für mich? Im Januar gerast- im Februar bestraft: welche Strafen gelten?
Der neue Bußgeldkatalog gilt ab dem 1.2.2009. In den Medien wurde diese Änderung als eine der alltagsrelevantesten Neuerungen des Jahres 2009 verkauft. Des neuen Jahres? Kann ein Verstoß aus dem Januar 2009 denn – wenn der Bescheid „spät rausgeht“ - nach dem neuen, schärferen Bußgeldkatalog geahndet werden?
Nein, es gilt das sogenannte Tatzeitprinzip. Je nachdem, ob Sie vor oder nach dem Stichtag (1. Februar 2009) „erwischt“ wurden, gilt der neue oder alte Bußgeldkatalog. Im Einzelfall können dabei Minuten oder Stunden in der Nacht auf den 1. Februar entscheiden. Es gilt das Datum zum Zeitpunkt der Tat.
Bedenken Sie in jedem Falle, dass verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten frühestens nach 3 Monaten (Verfolgungsverjährung) verjähren. Sie können im ungünstigsten Fall sogar noch Ende Oktober diesen Jahres einen Bußgeldbescheid "nach altem Recht" zugestellt bekommen.
Die Strafen im neuen Bußgeldkatalog sind empfindlich höher. Durch die höheren Geldstrafen werden auch zusätzliche Tatbestände mit Punkten aus Flensburg belegt. Zudem erhöhen bereits in Flensburg vorliegende Einträge eine neue Geldbuße zusätzlich. Gleiches gilt, wenn Ihnen Vorsatz unterstellt wird. Dies ist bei deutlichen Geschwindigkeitsübertretungen der Fall.
Was heißt dies für Sie?
Derzeit gelten noch die „alten Strafen“. Auch wenn Sie in der letzten Januarwoche geblitzt werden, müssen Sie nicht auf die rasche Zustellung des Bußgeldbescheides hoffen oder ihm gar hinterher telefonieren. Sobald er Ihnen aber vorliegt, empfehlen wir Ihnen – gerade angesichts der Bedeutung von Voreinträgen auch bei den künftig noch höheren Strafen -, dringend vor Ausfüllen des Anhörungsbogens mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht das weitere Vorgehen abzusprechen.
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