Handlungsbedarf bei Patientenverfügungen

14.09.2017267 Mal gelesen
Handlungsbedarf bei Patientenverfügungen

Die jüngere Rechtsprechung des BGH führt dazu, dass eine Vielzahl von Patientenverfügungen unwirksam sein dürften.

Was ist geschehen?

Auszugehen ist zunächst von dem zutreffenden Grundsatz, dass eine Patientenverfügung nur unter der Voraussetzung hinreichend bestimmt ist, dass sich aufgrund der in ihr enthaltenen Anordnungen feststellen lässt,

"in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen."
(BGH Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, Rn. 17).

Etwas überraschend ist dann aber die Auffassung des BGH, die Äußerung in näher beschriebenen Situationen "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend bestimmte Behandlungsentscheidung (BGH Beschuss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16, Rn. 17 und Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, Rn. 19). Dies bedeutet: Patientenverfügungen, in denen lediglich allgemein davon die Rede ist, dass in bestimmten Situationen die Behandlung abgebrochen werden soll, nicht aber zusätzlich noch genau gesagt wird, was konkret unterbleiben soll (z.B. keine künstliche Ernährung, keine Dialyse, keine Bluttransfusion etc.) werden voraussichtlich als unwirksam angesehen.

Dies ist meines Erachtens juristisch nicht nachvollziehbar, da der Begriff der lebenserhaltenden Maßnahmen hinreichend klar ist (= jegliche Handlung, die sich potentiell lebens-verlängernd auswirkt). Die Praxis muss jedoch mit der von mir dargestellten Rechtsprechung des BGH leben. Dies führt zu dem misslichen Ergebnis, dass wahrscheinlich eine Vielzahl - möglicherweise bewegen wir uns hier in einem sechsstelligen Bereich - von Patientenverfügungen unwirksam sind. Bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 06.07.2016 war es nämlich - im Übrigen auch in notariellen Urkunden - durchaus nicht unüblich, bestimmte Behandlungssituationen zu beschreiben und für den Fall ihres Vorliegens lediglich anzuordnen, dann keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr zu wünschen.
Man sollte sich keinesfalls darauf verlassen, dass der BGH in seinen genannten Entscheidungen eine gewisse Relativierung vorgenommen und somit ein Hintertürchen geöffnet hat. Der BGH führt aus:

"Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall aber auch aus einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln." (BGH Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, Rn. 19).

Zu welchem Ergebnis eine solche Auslegung führt, wird sich kaum seriös vorhersagen lassen.

Wichtig ist es daher, künftig in einer Patientenverfügung ganz konkret zu sagen, welche medizinischen Maßnahmen unterbleiben sollen und insoweit sachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.