Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker
Autor: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker - 20.02.2009 - 901 mal gelesen.
Doch nicht so großzügig - Hürden und Hindernisse auf dem Weg zur Umwelt (abwrack)-prämie
Da waren wohl doch zu viele zu eifrig dabei: zwei Einschränkungen hinsichtlich der Umweltprämie wurden nun bekannt:
Erstens: Um den Missbrauch bei der Beantragung der Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro zu verhindern, wurde auf Betreiben des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages eine Anpassung der Richtlinie beschlossen. Nun reicht es bei Antragstellung auf Gewährung der Prämie nicht mehr aus, dem BAFA die Kopie der Zulassungspapiere des zu verschrottenden Fahrzeugs einzureichen. Vielmehr muss nun auch das entwertete Original der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden.
Hierfür ist sowohl eine Anpassung der Fahrzeugzulassungsverordnung als auch der Altfahrzeugverordnung notwendig. Die dafür erforderlichen Schritte werden von den zuständigen Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bzw. Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Hochdruck vorangetrieben. Für die Übergangsphase bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten der Richtlinie am 2. März 2009 mit der vom Bundestag beschlossenen Anpassung wird vom BAFA aus Vertrauensschutzgründen wie bisher die Kopie des Fahrzeugbriefs akzeptiert.
Zweitens: Hartz-IV-Empfänger profitieren nicht von der Abwrackprämie für Altautos. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervorgeht, werden die 2.500 Euro auf die Grundsicherung angerechnet. Wie in den Medien vor wenigen Stunden bekannt wurde, handelt es sich bei der staatlichen Prämie um eine «Einnahme in Geldeswert». Sie sei daher als Einkommen zu berücksichtigen - auch, wenn die Prämie sofort an den Verkäufer eines Neuwagens abgetreten werde. Hintergrund ist, dass nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts ALG II-Empfänger ein privater Pkw bis zu einem Wert von 7.500 Euro als angemessen gilt.
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