BGH: Auch Kreditbearbeitungsgebühren für Unternehmer sind unzulässig – Rückforderung möglich

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05.07.201717 Mal gelesen
Auch bei gewerblichen Darlehen darf die Bank keine vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren verwenden. Bezahlte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren oder Bearbeitungsentgelte können zurückgefordert werden.

Mit zwei Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute auch für Darlehen an gewerbliche Darlehensnehmer keine laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen. In den Verfahren, die der BGH zu entscheiden hatte, hatten die Kreditinstitute in vorformulierten Klauseln der Darlehensverträge ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" für die Bearbeitung des Darlehens gefordert.

Diese Vertragsklauseln hielten einer vom BGH vorgenommenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand und sind nach Auffassung des BGH daher unwirksam. Durch die Erhebung von laufzeitunabhängigen Gebühren für die Bearbeitung von Darlehen werden nicht nur Verbraucher sondern auch gewerbliche Kreditnehmer unangemessen benachteiligt entschied der BGH.

Da die Klauseln für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren als unwirksam zu behandeln sind, hat die Bank keinen Anspruch auf die erhobenen Gebühren. Die Zahlung einer solchen Gebühr kann verweigert werden. Bereits geleistete Gebühren erfolgten ohne Rechtsgrund und können zurückgefordert werden.

Was können Unternehmer tun?

Nach den Grundsatzentscheidungen des BGH sollten Unternehmer, die in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Darlehen bezahlt haben, diese von der Bank jetzt schriftlich unter Fristsetzung zurückfordern. Zu beachten sind jedoch mögliche Verjährungsfristen.

Noch heute zurückgefordert werden können alle Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahre 2014 bezahlt worden sind. Rückforderungen von Zahlungen aus dem Jahr 2014 dürften allerdings mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren, so dass vor diesem Datum verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden sollten, um keine Ansprüche zu verlieren.

Für Zahlungen vor dem Jahre 2014 dürften Rückforderungsansprüche nach der Rechtsprechung des BGH heute bereits verjährt sein. Mit verjährten Ansprüchen kann aber möglicherweise noch gegen Forderungen der Bank aufgerechnet werden. Diese Forderungen der Bank müssten aber schon bestanden haben, als noch keine Verjährung eingetreten war und noch heute bestehen.

Betroffenen gewerblichen Unternehmern stehen die Rechtsanwälte der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei ARES Rechtsanwälte zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen deutschlandweit gerne zur Seite. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

https://ares-recht.de/news/2017/07/bgh-auch-kreditbearbeitungsgebuehren-fuer-unternehmer-sind-unzulaessig-rueckforderung-moeglich/