Riester-Rente jetzt mit Pfändungsschutz - BGH, Urteil vom 16.11.2017 - IX ZR 21/17

Betriebliche Altersvorsorge
20.11.2017160 Mal gelesen
Der Gesetzgeber hat Arbeitnehmern die Möglichkeit geschaffen, selbst etwas für ihre „betriebliche“ Altersversorgung zu tun. Die so genannte „Riester-Rente“ ist ein Paradebeispiel dafür. Das Tolle daran: sie wird sogar staatlich gefördert. Aber was passiert mit ihr bei einer Arbeitnehmer-Insolvenz?

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A. war verschuldet. Anfang April 2014 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter V. meinte, er könne A.'s Riester-Vertrag kündigen und den Rückkaufswert für die Gläubiger zur Insolvenzmasse einziehen. Als A.'s Versicherer nicht freiwillig zahlen wollte, verklagte ihn V. Der berief sich jedoch auf "Unpfändbarkeit".

Das Problem: Wer in der Insolvenz steckt, muss grundsätzlich sein pfändbares Vermögen einsetzen. Was an Habe unpfändbar ist, unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Und was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse. So einfach ist das. Bei der Riester-Rente kommt noch hinzu, dass gefördertes Vorsorgevermögen nicht mal übertragbar ist.

Das Urteil: In einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben sind unpfändbar. Weiter vorausgesetzt: Die "vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge [werden] tatsächlich gefördert .. und [übersteigen] den Höchstbetrag nicht". Es reicht aber schon aus, "wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderungsfähig war" (BGH, Urteil vom 16.11.2017, IX ZR 21/17, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A.'s Riester-Vermögen bleibt werthaltig und wird noch keine Gläubigerbeute. Gut. So viel hatte er eh nicht auf dem Konto, aber der BGH hat eine wichtige Marke für die private Altersversorgung gesetzt. Die Förderung der Eigeninitiative würde leerlaufen, wenn die Früchte am Schluss von anderen geerntet würden. Das wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers.

§ 851 Abs. 1 ZPO - Nicht übertragbare Forderungen

"Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist."

§ 851c Abs. 2 ZPO - Pfändungsschutz bei Alterseinkommen

"Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter
Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der
Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln.Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt."

§ 97 EStG - Übertragbarkeit

"Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die
geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt."