Rechtsanwalt Torsten Bornemann (Sozialvergaberecht)
Autor: Rechtsanwalt Torsten Bornemann (Sozialvergaberecht) - 01.12.2009 - 754 mal gelesen.
Beitrittsrecht zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung
Während sich der Wettbewerb im Bereich des Hilfsmittelrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beitrittsmöglichkeit nach § 127 Abs. 2a SGB V weitestgehend erledigt hat (nach einer Entscheidung des Bundeskartellamtes prüft derzeit allerdings das LSG Nordrhein-Westfalen den Zwang zu Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 SGB V in diesem Bereich), gibt es auch erste Erfahrungen mit der Praxis der Kassen mit den Beitritten.
Einige Krankenversicherungen exekutieren die gesetzliche Anordnung in § 127 Abs. 2a SGB V relativ unproblematisch über internetgestützte Informationsportale (zur Erinnerung: entsprechende Informationen haben unverzüglich, d.h. binnen weniger Tage/Wochen zu erfolgen), andere wiederum haben Verhinderungsstrategien entwickelt.
So hat es bspw. das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde bundesweit agierender Gesetzlicher Krankenkassen untersagt, die Information von Nachweisen oder Geheimhaltungserklärungen abhängig zu machen. Das Sozialgericht Berlin hat diese Sichtweise mittlerweile bestätigt.
Andererseits ist es den Kostenträgern unbenommen, auf den Beitritt zu den bestehenden Vertragskonditionen zu beharren. So kann der Fall eintreten, dass Leistungserbringer lediglich einen Teil des Vertragsgegenstandes (Produktgruppen) abzudecken in der Lage sind. Hier sind Beitritte zu den bestehenden Verträgen ausgeschlossen, wenn dessen Voraussetzungen nicht hundertprozentig erfüllt werden können. Da jedoch die Berufsausübung der betreffenden Betriebe durch die Abhängigkeit von den Verträgen für die Versorgung im Rahmen des SGB V abhängig ist, wird diesbezüglich zumindest eine Verpflichtung der Kassen zu Vertragsverhandlungen mit den nicht zum Beitritt befähigten Leistungserbringern anzuerkennen sein. In diese Richtung hat sich bereits die Aufsichtsbehörde der Krankenkassen geäußert.
Über die Art und Weise des Beitritts schweigt sich das Gesetz übrigens aus. Regelmäßig bedarf es einer bloßen Erklärung gegenüber den Krankenkassen bzw. gegenüber deren Verbänden/Arbeitsgemeinschaften.
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