BGH: Widerrufsrecht kann bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens verwirkt sein

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04.12.201752 Mal gelesen
Zahlreiche Verbraucher haben in den vergangenen Monaten den Widerrufsjoker gezogen und ihre bereits abgelösten Darlehen noch widerrufen. Ziel des Widerrufs ist dabei, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen.

"Grundsätzlich konnten auch vorzeitig beendete Darlehen noch widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Denn der Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht dem Widerruf nicht im Wege. Allerdings können die Verbraucher ihr Widerrufsrecht bereits verwirkt haben. Das kommt besonders dann in Betracht, wenn die vorzeitige Beendigung des Darlehens auf ihren Wunsch vorgenommen wurde", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Dass trotz einer unstrittig fehlerhaften Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers verwirkt sein kann, stellte der BGH mit Urteil vom 10. Oktober 2017 abermals fest (Az.: XI ZR 449/16). In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof hatten die Verbraucher im Jahr 2006 zwei Immobiliendarlehen abgeschlossen und diese 2013 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst. Etwa ein Jahr später widerriefen sie die Darlehensverträge und verlangten die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Während die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, hatten die Verbraucher im Berufungsverfahren Erfolg. Der BGH kippte das Urteil des OLG Koblenz jedoch.

Zwar bekräftigte der BGH, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" sei unklar, wann die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt wird. Daher konnte der Widerruf auch 2014 noch erklärt werden. Auch die Aufhebungsverträge und die Vorfälligkeitsentschädigung stünden dem Widerruf nicht im Weg, stellte der BGH klar. Anders als das OLG erkannte der Senat aber, dass das Widerrufsrecht durchaus verwirkt sein könnte.

Denn gerade bei beendeten Darlehensverträgen könne das Vertrauen der Bank, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde, schutzwürdig sein. Dies gelte auch dann, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte und die Bank es versäumt hat, ihn entsprechend nachzubelehren, so der BGH. "Diese Schutzwürdigkeit sei umso höher zu bewerten, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendet wurde. Dies dürfte bei vielen vorzeitig abgelösten Darlehen der Fall sein", so Rechtsanwalt Jansen. Der BGH verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück, das nun erneut entscheiden muss, ob der Widerruf wirksam erfolgt ist.

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