BGH: Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig

Dr. Sven Tintemann, Partner bei AdvoAdvice in Berlin und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kommentiert die Entscheidung des BGH
11.07.201718 Mal gelesen
Der für das Bankrecht zuständige elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bleibt seiner Linie in Punkto Bearbeitungsgebühren treu.

Die Bearbeitungsentgelte werden auch dann als unzulässig erachtet, wenn keine Verbraucher Vertragsparteien sind, sondern vielmehr die Bank mit einem Unternehmen einen Darlehensvertrag abschließt.

BGH sieht Bearbeitungsgebühr und Bearbeitungsentgelte von Banken als Preisnebenabreden an
In den Verfahren zu den Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 04.07.2017, dass die von den Banken oftmals verwendeten Klauseln, in denen ein Bearbeitungsentgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr mit dem Kunden vereinbart wurde, um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegen.
Die Klauseln, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 104/2017 zu den Entscheidungen, halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Dies liegt nach den Entscheidungen des BGH daran, dass die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei.

Begründung steuerliche Vorteile?

Die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes könne auch nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden, so der BGH in seiner Pressemitteilung.

Dr. Sven Tintemann, Partner bei AdvoAdvice in Berlin und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt: "Die Entscheidung war wieder einmal mit Spannung erwartet worden, auch wenn bereits abzusehen war, dass der BGH wohl seiner Rechtsprechung in Sachen Bearbeitungsgebührenrückerstattung treu bleiben würde. Wieder einmal bestätigt sich, dass es sich lohnen kann, gegen Banken und Versicherer zu kämpfen."

Rechtsanwalt Dr. Tintemann hatte bereits in einem Blog-Eintrag vom 18.05.2017 folgendes prognostiziert: "Aus unserer Sicht wird der BGH daher wohl auch die Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen kippen. Diese können dann ebenfalls, so bei Verbraucherdarlehensverträgen auch, zurückverlangt werden."

Fazit: Unternehmen, die in Darlehensverträgen Bearbeitungsgebühren an ihre finanzierende Bank gezahlt haben, können diese nun zurück verlangen.

Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB steht hierbei gerne beratend oder auch im Rahmen eines Klageverfahrens zur Verfügung.