BGH entscheidet zu Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

Spread Ladder Swap und das BGH-Urteil XI ZR 33/10
22.06.201739 Mal gelesen
Gelten für Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen andere Regeln als bei Verbraucherdarlehen? Diese Frage muss der Bundesgerichtshof am 4. Juli beantworten (Az.: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16, XI ZR 436/16).

Verbraucher können zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe zurückverlangen. Das hat der BGH bereits im Jahr 2014 entschieden und erklärte entsprechende Klauseln für unwirksam. Durch diese Klauseln würde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Strittig ist, ob auch Gewerbetreibende Bearbeitungsgebühren für ihr gewerbliches Darlehen zurückverlangen können. Die Oberlandesgerichte haben bislang unterschiedlich entschieden. Der BGH wird nun in drei Fällen am 4. Juli für Klarheit sorgen. "Für Gewerbetreibende steht eine wichtige Entscheidung an, die ihnen viel Geld bringen kann. Denn bei Gewerbedarlehen können die Bearbeitungsgebühren auch schnell fünfstellige Beträge erreichen", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

In allen drei Fällen, die vor dem BGH verhandelt werden, hatten die Kreditnehmer als Unternehmer diverse Darlehen aufgenommen und mussten eine entsprechende Bearbeitungsgebühr zahlen.

Das OLG Celle hielt diese Gebühr für unzulässig. Sie stelle eine der Inhaltskontrolle unterliegenden Preisnebenabrede dar und sei auch gegenüber einem Unternehmer unwirksam. Die Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten sei auch bei Unternehmerdarlehen maßgeblich. Denn auch kleine und mittelständische Unternehmer müssten Darlehen aufnehmen und befänden sich dabei in der gleichen Abhängigkeit wie ein Verbraucher.

Anders beurteilen das OLG Hamburg und das OLG Dresden die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen. Sie halten die entsprechenden Klauseln für wirksam. Unternehmer könnten die Gebühr auch als Werbungskosten absetzen, so dass sie sogar im Interesse des Gewerbetreibenden liegen könne, urteilte das OLG Hamburg. Das OLG Dresden stellte in seiner Begründung auf die Besonderheiten im unternehmerischen Geschäftsverkehr ab, wo Preisklauseln üblich seien. Es sei Aufgabe des Unternehmers zu prüfen, ob weitere Vertragskosten mit seiner Kalkulation vereinbar seien.

"Es wird spannend, welcher Argumentation sich der BGH anschließen wird. Möglich ist auch eine differenzierte Betrachtungsweise, bei der beispielsweise ein Kleinunternehmer eher wie ein Verbraucher gesehen wird als ein erfahrener Geschäftsmann, der es gewohnt ist, Kredite aufzunehmen und Verträge abzuschließen", so Cäsar-Preller.

 

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