Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

26.07.201777 Mal gelesen
Darf mein Arbeitnehmer meinen Browserverlauf auswerten, wenn der Verdacht besteht, dass ich den Internetzugang des Arbeitsrechners zu häufig für private Zwecke nutze und mir fristlos kündigen?

Darf mein Arbeitnehmer meinen Browserverlauf auswerten, wenn der Verdacht besteht, dass ich den Internetzugang des Arbeitsrechners zu häufig für private Zwecke nutze und mir fristlos kündigen?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15) befasste sich mit der Beantwortung dieser Frage und kam zu dem Ergebnis, dass eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nach Auswertung des Browserverlaufs rechtmäßig war.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Dem klagenden Arbeitnehmer wurde die private Internetnutzung nur in Ausnahmefällen während der Pausenzeit gestattet. Nach der vom Arbeitgeber erlassenen "IT-Nutzungsrichtlinie", welcher auch der Betriebsrat zugestimmt habe, sei die Nutzung des Internets ohne Ausnahme untersagt. Der beklagte Arbeitgeber wurde durch andere Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass der Kläger eine erhöhte Nutzung des betrieblichen Datenvolumens aufweise, was mit einer Erhöhung der Interkosten verbunden war. Eine Auswertung des Browserverlaufs ergab, dass der Kläger in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen über 45 Stunden mit privatem Surfen verbracht habe. Folglich wurde die außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

 

Wie das Gericht entschied, sei eine Kündigung in diesem Falle, ohne vorherige Abmahnung, zulässig. Der Arbeitnehmer sei, nach Erhalt der Informationen über die übermäßige Internetnutzung, dazu befugt gewesen eine anlassbezogene Kontrolle durchzuführen. Die Auswertung dieser Daten sei zudem auch datenschutzrechtlich zulässig, da die Erhebung dieser Daten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich gewesen seien, weshalb kein Beweisverwertungsverbot bestehe.

 

Folglich darf mein Arbeitgeber meinen Browserverlauf auswerten, wenn der Verdacht besteht, dass die private Internetnutzung nicht unerheblich hoch ist und eine erhebliche Verletzung meiner Hauptleistungspflicht als Arbeitnehmer gegeben ist.

 

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