„Junges dynamisches Team“

Arbeitsrecht Kündigung
25.07.201735 Mal gelesen
Stellt eine Formulierung wie „mit einem jungen dynamischen Team“, in einer Stellenausschreibung, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar?

Stellt eine Formulierung wie "mit einem jungen dynamischen Team", in einer Stellenausschreibung, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar?

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat diese Frage nun in seinem Urteil vom 11.08.2016 (Az. 8 AZR 406/14) bejaht.

 

Geklagt hatte ein 42-jähriger Diplom-Betriebswirt, welcher sich auf eine Stellenausschreibung einer international tätigen Personalberatung beworben hatte. In der Stellenausschreibung hieß es:

 

" Für unsere Zentrale in (.) suchen wir zum sofortigen Einstieg eine/n Junior Consultant  für den Bereich Executive Search/Personalberatung. Das erwartet Sie: (.) in einem professionellen Umfeld mit einem jungen dynamischen Team."

 

Nach nur kurzer Zeit erhielt der Bewerber eine Absage des Unternehmens, woraufhin er vor dem Arbeitsgericht Klage auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Absatz 2 und 1 AGG erhoben hat. Sowohl dort, als auch vor dem Landesarbeitsgericht wurde seine Klage zunächst abgewiesen. Das BAG hingegen entschied, dass eine solche Formulierung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters darstellt und folglich für den abgelehnten Bewerber ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz begründet ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung war nach Ansicht der Richter, dass die gewählte Formulierung den Anschein erwecke, dass die Mitglieder des Teams jung sind und ein ebenfalls junger Arbeitnehmer gesucht werde. Da somit Indizien für eine Benachteiligung vorliegen, greift die Beweislastumkehr des AGG. Demnach müsse dann der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass seine Entscheidung gegen den Bewerber nicht aufgrund des Alters erfolgte, sondern andere Gründe, bspw. fehlende formale Qualifikationen/Anforderungen oder Abschluss des Bewerbungsverfahrens vor Eingang der Bewerbung, entscheidend waren.

 

Wurden Sie trotz Einhaltung formaler Anforderungen an eine Bewerbung ohne ausreichende Begründung abgelehnt oder haben Sie andere arbeitsrechtliche Probleme? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie hierzu gerne.