Rechtsanwalt Dr. Carsten Hoppmann
Autor: Rechtsanwalt Dr. Carsten Hoppmann - 06.03.2010 - 319 mal gelesen.
Amazon Marketplace – oder warum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kein Verschulden voraussetzt !
Der Marketplace von Amazon ist insbesondere für zahlreiche kleinere Händel eine wirtschaftlich attraktive Möglichkeit, um Neu- aber auch Gebrauchwaren ohne die Gestaltung einer eigenen Webseite an Endkunden zu veräußern. Ein Interessent gelangt über seinen oftmals bereits bestehenden Acount bei Amazon direkt zu einer Seite des Verkäufers, auf der ihm das angebotene Produkt in einer ihm bekannten Aufmachung präsentiert wird. Der Verkäufer profitiert dabei von der Bekanntheit von Amazon und des sich nicht zuletzt aus der Vereinheitlichung ergebenden Vertrauens beim Käufer. Amazon hingegen erhält eine Provision, ohne die Ware selbst einkaufen, lagern oder versenden zu müssen. Die Provision liegt gegenwärtig bei 15 % des Verkaufspreises zzgl. Umsatzsteuer und oftmals weiteren festgelegten Gebühren. Wirtschaftlich ist es damit für Amazon kaum ein Unterschied, ob es das Produkt selbst veräußert oder die Bestellung über einen Marketplace Teilnehmer und damit einen eigentlichen Konkurrenten abgewickelt wird.
Der Segen der Vereinheitlichung und des damit gewonnenen Vertrauens kann aber ganz schnell zu einem Fluch werden. Die vorgegebenen Möglichkeiten der Produktpräsentation bringen nämlich eine erhebliche Abmahngefahr mit sich. Auch wenn der Marketplace über die Seite www.amazon.de erreicht werden kann, ist allein der Verkäufer für die Einhaltung der Verbraucherschutzrechte verantwortlich. Wettbewerber treten daher in der Regel mit anwaltlichen Abmahnschreiben an die Verkäufer heran, die nicht selten Kosten im vierstelligen Bereich mit sich bringen, ohne dass der Verkäufer zuvor gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat. Wenn sich der Abmahnung noch ein Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht anschließt, entsteht ein Kostenrisiko, das die auf dem Marketplace erzielten Umsätze bei weitem übersteigen kann.
Wettbewerber bemängeln an den Verkaufsangeboten im Marketplace regelmäßig fehlende Angaben zur Umsatzsteuer, zu der Höhe der Versandkosten, zu dem Bestehen von Widerrufsrechten, zum Impressum oder auch zu der Abwicklung des Verkaufs insgesamt. Und obwohl Amazon den Verkäufern keine Möglichkeit bietet, bei der Produktpräsentationen die Umsatzsteuer auszuweisen oder die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich darzustellen, ist die Vorgehensweise der Abmahner oftmals rechtmäßig. Die Gerichte weisen darauf hin, dass schließlich kein Verkäufer verpflichtet sei, seine Produkte über ein Portal zu veräußern, das ihm keine Möglichkeit biete, sich ohne Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Normen zu präsentieren.
Auch wenn dieser Hinweis zutreffend sein mag, ist er wirtschaftlich für Verkäufer höchst unbefriedigend. Wer die bekannte Plattform Amazon als Verkäufer nutzen will, sollte daher die ihm verbleibenden Gestaltungsfreiheiten bei der Produktpräsentation und der Verkaufsabwicklung möglichst weitgehend und pragmatisch nutzen. So bietet es sich etwa an, den frei wählbaren Verkäufernamen um den Zusatz "Preise inkl. USt zzgl. Versandkosten" zu erweitern. Der Name des Verkäufers erscheint schließlich in unmittelbarer Nähe zu dem angebotenen Produkt. Ebenso sollte ein Verkäufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den strengen Vorgaben an den darstellungsfähigen Umfang anpassen. Wesentliche Hinweise auf bestehende Widerrufsrechte etwa sollten geschickt untergebracht und möglicherweise verzichtbare Teile aussortiert werden. Eine weitgehende Rechtssicherheit ist für einen Verkäufer bei den gegenwärtigen Strukturen nur mit entsprechender Rechtskenntnis und Erfahrung im Umgang mit den Gestaltungsmöglichkeiten zu erlangen.
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Dr. Carsten Hoppmann
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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