Rechtsanwalt Burkhard Goßens (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht)

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Autor: Rechtsanwalt Burkhard Goßens (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht) - 05.02.2010 - 446 mal gelesen.

Abwrackprämie findet keine Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Die an einen Hilfeempfänger ausgezahlte staatliche „Umweltprämie“ für den Erwerb eines Neuwagens ist nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen anzurechnen. LSG Hessen, Az. L 6 AS 515/09 B ER.


Wie bereits zuvor im September 2009 das Landessozialgericht (LSG) Sachsen - Anhalt  - L 2 AS 315/09 B ER -  rechtskräftig entschieden hatte, beschloss nun auch das LSG Hessen, dass einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Abwrackprämie nicht als Einkommen anzurechnen ist.


In dem Verfahren, in dem es um die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes ging, war das Gericht der Meinung, dass die Abrwackprämie einem anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung  dienen würde. Sie dient vor allem der Verschrottung alter und dem Absatz neuer Personenkraftwagen und damit einem anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuchs. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheidung: LSG Hessen, Beschluss vom 15.01.2010, Az. L 6 AS 515/09 B ER
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg , Beschluss vom 01.10.2009, S 5 AS 222/09 ER
Arbeitslosengeld II - weitere Informationen: Wikipedia

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Suchwörter: Alg II,  Hartz IV,  L 6 AS 515/09 B ER,  LSG,  Hessen,  S 5 AS 222/09 ER,  Landessozialgericht,  Sozialgericht,  Abwrackprämie,  Anrechnung, Einkommen,  SGB II,  Umweltprämie,  Missbrauch, Rückzahlung, Rechtsanwalt, Anspruch.
Weitere Informationen zum Gesundheitsrecht unter http://www.gesundheitsrecht.info/
 


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