Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

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Autor: Rechtsanwalt Andreas Schwartmann - 17.07.2008 - 552 mal gelesen.

Abmahnfalle: Vorsicht beim Anbieten von Kopier-Software bei Ebay!

Wer als Privatperson bei Ebay Software anbietet, die zur Umgehung des Kopierschutzes von CDs geeignet ist, geht das Risiko ein, von den Tonträgerherstellern abgemahnt zu werden und auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen zu werden. Der Bundesgerichtshof hat nämlich nunmehr in letzter Instanz (Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05 ) entschieden, dass § 95a Abs. 3 UrhG auch für Privatpersonen gilt.

§ 95a Abs. 3 UrhG lautet:

Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
 

Darunter fällt auch das Anbieten entsprechender Software, wenn sie hauptsächlich entworfen wurde, um Kopierschutzmechnanismen auszuhebeln. Abgemahnte sollten vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Akzeptanz oft überhöhter Gegenstandswerte anwaltlich prüfen lassen, ob dieses Tatbestandsmerkmal in ihrem konkreten Fall überhaupt erfüllt ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies aber der Fall, so dass der sich gegen eine Abmahnung wehrende Kläger unterlag.

  

© RA Andreas Schwartmann, Köln

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