Zusammenfassung von "Dei Bedeutung des Vertragswortlauts für die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur sittenwidrigen Angehörigenbürgschaft bei krasser finanzieller Überforderung auf Fälle vertraglicher Mitverpflichtung" von RA Arne Maier, original erschienen in: WM 2009 Heft 42, 1971 - 1975.
Der Autor befasst sich in seinem Aufsatz mit der Frage, wie die Darlegungs- und Beweislast bei einer vertraglichen Darlehensmitverpflichtung eines nahen Angehörigen ausgestaltet ist, wenn dieser durch den Kredit finanziell krass überfordert wird. Dabei berücksichtigt er insbesondere ein Urteil des BGH vom 16.12.2008 (WM 2009, 645).
Der Verfasser erläutert, dass sie Abgrenzung einer echten Mitdarlehensnehmerschaft von einer bloßen Mithaftung danach erfolgt, ob die betroffene Person ein eigens Interesse an der Kreditaufnahme hat und auch über die Darlehensvaluta verfügen kann oder nicht. Dem Wortlaut des Darlehensvertrages solle insoweit keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dies habe der BGH in seinen Entscheidungen vom 04.12.2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223) und 28.05.2002 (XI ZR 199/01, WM 2002, 1649) bereits anders gesehen. In seinem Urteil vom 16.12.2008 (XI ZR 454/07, WM 2009, 645) habe er dann aber den Vertragswortlaut zum Ausgangspunkt jeder Auslegung erkoren.
Dieser Ansicht widerspricht der Autor vehement, denn für ihn ist das Eigeninteresse des Mitverpflichteten das maßgebliche Kriterium. Auf die Unterscheidung zwischen Mitdarlehensnehmer bzw. Mithaftender komme es in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an. Ein ohne Eigeninteresse Handelnder bleibe vielmehr Mitdarlehensnehmer und nur für die Frage der Sittenwidrigkeit werde er zum bloßen Mithaftenden.
Der BGH habe in seinem Urteil vom 16.12.2008 zwar die Beweislast für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft der Bank auferlegt. Ergebe sich aus dem Wortlaut des Vertrages jedoch eine solche, treffen nach der Auffassung des BGH den Mitverpflichteten die sekundäre Beweislast, dass der eindeutige Wortlaut der Urkunde nicht der Wirklichkeit entspricht. Der Verfasser hebt hervor, dass der BGH diese Meinung mit der Maßgeblichkeit des Wortlauts und damit begründet, dass der Mithaftende seine Beweggründe am Besten kennt. Der Autor ist allerdings der Ansicht, dass diese beiden Argumente eine sekundäre Beweislast des Mithaftenden nicht rechtfertigen, denn die kreditgebende Bank treffe die Obliegenheit sich vor der Kreditvergabe über die Verwendung der Mittel zu informieren. Aus diesem Grund müsse die Bank das Eigeninteresse des Mithaftenden nachweisen.
Bewertung:
Der Autor widerlegt die Auffassung des BGH mit guten und interessanten Argumenten. Seine Ausführungen sind sehr gut zu verstehen, so dass die Lektüre geeignet ist, um sich insoweit zu informieren.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.
| ‹‹ Zurück |