Postmindestlohn greift lt. Maier nur unerheblich in Koalitionsfreiheit ein - zugleich eine Kommentierung der Entscheidung des VG Berlin vom 07.03.2008

Zusammenfassung von "Verletzt die Tariferstreckung kraft Rechtsverordnung (§ 1 III a 1 AEntG) die positive Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) anderweitig Tarifgebundener?" von RA Arne Maier, original erschienen in: NVwZ 2008 Heft 7, 746 - 750.

Das VG Berlin hatte kürzlich die Postmindestlohn-VO für rechtswidrig erachtet. Der Autor erörtert zunächst die Argumentation des VG sowie die bisherige Rechtsprechung. Sodann legt er dar, dass die Geltungserstreckung des Mindestlohn-TV in der Postdienstleistungsbranche nur die negative Koalitionsfreiheit anderweitig Tarifgebundener betrifft und auch keine Weiterungen für die übrigen Mindestlohn-VO zu befürchten sind.

Das VG Berlin hat dem Verfasser zufolge am 07.03.2008 (Az.: 4 A 439/07) die Geltungserstreckung des Mindestlohn-TV in der Postdienstleistungsbranche auf alle nicht an ihn und somit auch anderweitig Tarifgebundene als nicht von § 1 Abs.3a S.1 AEntG gedeckt angesehen. Insofern liege ein Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit vor, die nach dem Parlamentsvorbehalt inhaltlicher Vorgaben des Gesetzgebers für den VO-geber bedürfte. Solcher Vorgaben entbehre § 1 Abs.3a S.1 AEntG. Die Postmindestlohn-VO sei daher gesamtnichtig. BVerfG (18.07.2000, Az.: 1 BvR 948/00, NZA 2000, 948) und OVG Berlin (AuR 2004, 351) hatten zuvor zwar im Kontext der Mindestlohn-VO Baugewerbe festgestellt, die Ermächtigungsgrundlage genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs.1 GG. Dies spreche aber nicht gegen die Linie des VG, weil beide davon ausgingen, dass die VO nur die Außenseiter-Arbeitsbedingungen regele. Auch die EuGH-Rechtsprechung (EuGH, 24.01.2002, Az.: C 164/99, NZA 2002, 207) steht der Argumentation des VG nicht entgegen, wie der Autor darlegt.

Das VG verkennt nach seiner Überzeugung jedoch die Bedeutung der VO für den konkurrierenden TV. Ein evt. anderweitiger TV werde durch die VO nicht verdrängt. Der erstreckte Mindestlohn-TV ergänze einen evt. anderweitigen TV lediglich; es komme zur Tarifkonkurrenz, die nach dem Spezialitäts- bzw. Günstigkeitsprinzip aufzulösen sei (BAG, 09.09.2003, Az.: 9 AZR 478/02). Auch bei anderweitig Tarifgebundenen sei nur deren negative Koalitionsfreiheit betroffen. Die beschränkte Anwendbarkeit anderweitiger, den Mindestlohn-TV "unterbietender" TVe folge dagegen direkt aus § 1 Abs.3a S.4 AEntG. Insofern liegt nach Meinung des Autors aber nur ein unerheblicher Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit vor. Abschließend bezweifelt der Autor, dass in der Briefdienstleistungsbranche überhaupt konkurrierende Tarifverträge bestehen.

Bewertung:

Eine sehr verständige Entscheidungsbesprechung zu einer praktisch ebenso bedeutsamen wie aktuellen Problemstellung. Dass allerdings bei Unterschreitung "erstreckter" Arbeitsbedingungen ein nur unerheblicher Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit vorliege, mutet als bloße Behauptung an.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Sozialrichter Andreas Dauck.