Die für einen Inhaftierten bestehenden Schwierigkeiten, bei bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.05.2010 - L 23 SO 46/10 B ER, Schwierigkeiten, die nicht die Gewährung von Leistungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, rechtfertigen.