Wendet ein Finanzgericht einen Steuertatbestand wegen Europarechtswidrigkeit nicht an, so ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, diese Entscheidung zu kennen, wenn die Problematik bislang in Literatur und Rechtsprechung nicht diskutiert worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2009 - 12 U 110/09).