Nach Auffassung des Sozialgerichts Braunschweig, Urteil vom 22.09.2009 - S 17 AS 2730/08, ist auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Verzicht auf Leistungen nach § 46 SGB I möglich. Die Verzichtserklärung selbst sei, so der erkennende Senat, den allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen unterworfen.