Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss sein Arbeitgeber ihm ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbieten. Ob der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt, soll der Betriebsrat überwachen. Daher müssen ihm die Namen aller für eine bEM in Frage kommender Personen genannt werden. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.