Wieder vollständige Klagabweisung im Filesharing-Verfahren erreicht, AG Charlottenburg Az.: 210 C 330/13

06.06.2014606 Mal gelesen

Unsere Kanzlei konnte wieder eine vollständige Klageabweisung in einem Filesharing-Verfahren erreichen. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage der KSM GmbH bzw. deren angeblicher Rechtsnachfolger, der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH mit Urteil vom 27.02.2014 vollumfänglich ab – Az.: 210 C 330/13

Wir hatten HIER erst kürzlich über ein ganz ähnlich gelagertes Verfahren berichtet, welches ebenfalls mit einer vollständigen Klageabweisung endete. 

Das Amtsgericht Charlottenburg sah in dem Verfahren die Vermutung für die Täterschaft des Anschlusssinhabers als widerlegt an. Auch eine Haftung nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung wurde von dem Gericht verneint. 

Der Anschlussinhaber konnte nachweisen, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt mehrere Tage überhaupt nicht zu Hause war. Zugriff zum häuslichen Internetanschluss hatten aber sowohl seine Mutter, als auch seine drei Brüder, von denen zumindest zwei bereits volljährig waren. Eine Verletzung von Prüf- bzw. Belehrungspflichten konnte durch die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement nicht nachgewiesen werden.


Das Urteil ist vom 27.02.2014, also lange bevor der Bundesgerichtshof seine Entscheidungsgründe zur BearShare-Entscheidung veröffentlichte. Gleichwohl argumentiert das Amtsgericht Charlottenburg ganz ähnlich wie der BGH, insbesondere bezüglich der Vermutung der Täterschaft in Mehrpersonenkonstellationen.

Eine ausführliche Besprechung als auch das Urteil im Volltext finden Sie hier.