Wieder Erfolg im Filesharingprozess - AG München weist Klage der Sony Music GmbH, vert. durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer vollständig ab

29.12.20141460 Mal gelesen

Wieder konnten wir für unseren Mandanten eine vollständige Klageabweisung in einer Filesharing-Klage erreichen – dieses Mal vor dem Amtsgericht München.

Wie in vielen anderen Verfahren fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment GmbH aufgrund des unerlaubten Uploads eines Musikalbums die Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 450,00 EUR und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Unsere Kanzlei bestritt für den Mandanten zunächst, dass das Musikalbum überhaupt über den Anschluss des Beklagten geladen wurde, was erwartungsgemäß zu einem gerichtlichen Gutachten bezüglich der ordnungsgemäßen Datenermittlung führte. Obwohl das kostspielige Gutachten zu dem Ergebnis kam, das die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sein muss, wies das Gericht die Klage ab, Wir bestritten zunächst, dass der Anschlussinhaber selbst, also täterschaftlich für den Upload des dem Anschlussinhaber unbekannten Musikalbums verantwortlich war. In Betracht kamen für die Rechtsverletzung auch weitere Familienmitglieder, die trotz der räumlichen Distanz von über 500 km zum AG München persönlich vor dem AG München erscheinen mussten. Die Zeugen sagten zwar aus, dass sie zu dem einen, in der Abmahnung genannten Tatzeitpunkt zwar Zugriff zum Internetanschluss des Beklagten hatten, bestritten aber die Tat.

Mangels Beweise für die Täterschaft gerade des Anschlussinhabers verneinte das AG München die Haftung des Beklagten als Täter.

Mangels Verstoß gegen Belehrungs-, Nachforschungs- und/0der Prüf- und Überwachungspflichten gegenüber den anderen, volljährigen Familienmitgliedern erkannte das AG München auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung.

Das Gericht wies folglich einen Anspruch der Sony Music Entertainment GmbH auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 450,00 EUR, also auch den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR vollständig ab.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden komplett der Sony Music Entertainment Germany GmbH auferlegt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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