Vollständige Klageabweisung im Filesharing-Prozess erreicht, AG Charlottenburg 224 C 180/14

24.07.2014816 Mal gelesen

Die Gröger MV GmbH & Co. KG lies durch die Rechtsanwaltskanzlei CSR einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) in Höhe von 651,80 EUR einklagen, weil der Anschlussinhaber einen Pornofilm herunter geladen haben sollte.

Der Fall war insofern außergewöhnlich, weil der Beklagte tatsächlich eine Tauschbörse genutzt hatte. Allerdings hatte er eine Datei geladen, die aufgrund des Dateinamens auf einen Aktionfilm schließen ließ. Tatsächlich vergab sich aber hinter dem vermeintlichen Aktionfilm ein Pornofilm. In Tauschbörsen finden sich oft Dateien, deren Inhalt vom Dateinamen abweicht. 

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage mit Urteil vom 17.06.2014 vollständig ab. Der Beweis, dass tatsächlich der Pornofilm "öffentlich zugänglich" im Sinne des § 19a UrhG gemacht wurde, konnte von der Gröger MV GmbH & Co. KG nicht erbracht werden. Weiter verneinte das Gericht ein Verschulden des Beklagen, weil dieser einen Aktionfilm habe laden wollen und gerade nicht den streitgegenständlichen Pornofilm. 

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. 

Eine ausführliche Besprechung der Urteilsgründe, sowie das Urteil im Volltext können Sie hier lesen. 

Florian Sievers
Rechtsanwalt

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