Volljähriger Sohn und seine Freunde haben Zugriff auf den Anschluss – Filesharing Klage abgewiesen

18.12.2014896 Mal gelesen

Volljähriger Sohn verschlüsselt den Router und nutzt selbstständig den Anschluss

Der Anschlussinhaber trug vor, dass sich zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung sein Sohn in der Wohnung befand und selbständigen Zugriff auf den Anschluss hatte. Sein Sohn war auch für die Verschlüsselung und Einrichtung des Routers zuständig. Er hat den Anschluss selbst genutzt und auch seinen Freunden Zugang verschafft. Die Freunde des Sohnes wurden von dem Vater explizit darüber belehrt, dass sie nichts Illegales über den Anschluss machen dürfen. Das Amtsgericht Rendsburg hat die Klage der I.ON New Media GmbH aufgrund des fehlenden Beweises für eine Täterschaft des Anschlussinhabers vollumfänglich abgewiesen .

Keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers

Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers hier nicht greift, da sowohl der volljährige Sohn als auch seine Freunde den Anschluss nutzen konnten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH scheidet die tatsächliche Vermutung in den Filesharing Fällen immer dann aus, wenn Dritte Zugriff auf den Anschluss hatten und damit ebenfalls als Täter in Frage kommen.

Zu der Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers

Der Anschlussinhaber ist allerdings in zumutbaren Rahmen zu Nachforschungen verpflichtet. Hier hat es das Gericht für ausreichend erachtet, dass der Vater Gespräche mit seinem Sohn darüber geführt hat, wer für die Begehung der Rechtsgutsverletzung in Frage kommt. Weitere Beweise seien dann von der Gegenseite zu erbringen gewesen.

Störerhaftung ebenfalls verneint

Auch eine Störerhaftung verneinte das Gericht, da der Vater weder verpflichtet war den volljährigen Sohn zu belehren, noch zu überwachen. Am Ende kam es somit gar nicht mehr darauf an, ob die Rechtsverletzung tatsächlich richtig ermittelt wurde und vom Anschluss unseres Mandanten begangen worden ist.

Hier das Urteil im Volltext: AG Rendsburg 44-C-133-14

 

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