Rasch unterliegt im Filesharing Verfahren gegen WBS – grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit des Ex-Ehemannes auf den Anschluss reicht aus um Täterschaftsvermutung zu entkräften

09.12.2014542 Mal gelesen

Gericht hält Vortrag des Ehemannes er sei es nicht gewesen für unerheblich

Das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 19.11.2014, Az. 31 c C208/13) hat aufgrund dieser Angaben der Anschlussinhaberin sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung verneint. Aus Sicht des Gerichts hat die Anschlussinhaberin hier die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es reiche nämlich, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dabei sei hier unerheblich, dass der Ehemann ebenfalls behauptet habe zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung bei der Arbeit gewesen zu sein. Dies bedeute nur, dass eine Täterschaft des Ehemannes gleichermaßen wahrscheinlich und möglich ist, wie eine Tatbegehung durch die Anschlussinhaberin. Jedenfalls führe die Aussage des Ehemannes nicht dazu, dass eine Tatbegehung durch die Anschlussinhaberin wahrscheinlicher wäre. Der Beweis für die Täterschaft der Anschlussinhaberin fehlt somit.

Störerhaftung trotz Unwissen über die Verschlüsselung des WLAN Anschlusses verneint

Die Störerhaftung verneinte das Gericht ebenfalls, da nicht ersichtlich wurde, dass die Anschlussinhaberin hier irgendwelche Hinweis- oder Kontrollpflichten verletzt habe. Volljährige Familienmitglieder müssen laut BGH nicht belehrt und kontrolliert werden, solange keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen existieren. Da zudem keine Beweise dafür bestehen, dass der WLAN Anschluss nicht ausreichend gesichert wurde, scheide eine Haftung der Anschlussinhaberin gänzlich aus. Dabei sei es unerheblich, dass die Anschlussinhaberin keine genauen Angaben mehr zur Verschlüsselung machen konnte.

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Hamburg

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