"Never Surrender": AG Charlottenburg weist Filesharingklage der KSM GmbH ab

02.04.2015303 Mal gelesen

Erneut konnte unsere Kanzlei gegen die KSM GmbH, vertreten durch BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, vor dem Amtsgericht Charlottenburg Prozesserfolg erzielen. Mit der Klage hatten die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt für die KSM GmbH auf 400,00 Euro Schadensersatz und 555,60 Euro Erstattung von Anwaltskosten wegen Filesharings des Filmwerkes „Never Surrender“ geklagt.

Im Prozess haben wir für den Beklagten vorgetragen, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte und außer ihm auch seine Ehefrau und sein Sohn den Internetanschluss nutzen konnten.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage von Baumgarten mit Urteil vom 11.03.2015, Az.: 213 C 128/14, abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte sowohl seiner Darlegungslast als auch seiner Nachforschungspflicht nachgekommen sei, indem er alle im Hause zugriffsberechtigten Familienmitglieder benannt habe und mitgeteilt habe, wer als Täter für die Rechtsverletzung in Betracht kommen könnte.

Das AG Charlottenburg führte aus:
„Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte als Täter oder Störer hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung einzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof trifft den Anspruchssteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten vorliegen und damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (…) Der Beklagte hat aber diese tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung ist, entkräftet, indem er vorgetragen hat, dass er den Internetanschluss weiteren Familienangehörigen zur Verfügung gestellt hat.“

Weiterhin wird in dem Urteil ausgeführt, dass mehr als die Benennung der Personen, die auch den Internetanschluss nutzen konnten, nicht vom Anschlussinhaber verlangt werden kann. Die sekundäre Darlegungslast führe gerade nicht zu einer Beweislastumkehr. Auch sei der Beklagte seiner Nachforschungspflicht allein dadurch nachgekommen, dass er seine Familienangehörigen nach Erhalt der Abmahnung erfolglos befragt habe. Zu weiteren Nachforschungen sei ein Beklagter nicht verpflichtet.

Eine kurze Urteilsbesprechung können Sie auch auf unserer Seite lesen, das Urteil finden Sie dort im Volltext (Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Wenn Sie eine Filesharingklage erhalten haben, können Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren:



Email: f.sievers@recht-hat.de
Fon: + 49 (0) 30 - 323 015 90
Fax: + 49 (0) 30 - 323 015 911
Web: http://www.recht-hat.de