Makler: Provision gegen alle Ausflüchte des Käufers durchgesetzt

29.07.20141592 Mal gelesen

Kammergericht v. 5.6.2014 – 10 U 170/13

Der spätere Käufer hatte gegenüber dem Makler Interesse an einer Wohnung bekundet, die zunächst an einen anderen verkauft wurde. Später, als die Wohnung erneut zum Verkauf stand, erinnerte sich der Makler an den Interessenten und ließ ihm ein Exposé zukommen. Eine Besichtigung wurde verabredet und durchgeführt, dann wandte sich der spätere Käufer direkt an den Verkäufer.

Ausflüchte des Maklerkunden

Wie in solchen Fällen häufig, wurde die Rechnung des Maklers nicht bezahlt und dies mit allerlei üblichen Ausflüchten begründet: Das Exposé sei nicht angefordert worden, der Maklerkunde habe das Exposé auch nicht erhalten, es sei keine Besichtigung vereinbart worden, die Objektbesichtigung seien Makler und Kunde ohne vorherige Absprache gleichzeitig in der Wohnung gewesen, der Kunde habe "Vorkenntnis" gehabt, also schon vor dem Exposé gewusst, dass die Wohnung zum Verkauf steht, und auch der Verkäufer sei dem Käufer schon bekannt gewesen.

Irrungen und Wirrungen des Landgerichts Berlin

Das LG Berlin (28 O 457/12) war der Meinung, der Makler habe sich zu lange Zeit mit der Provisionsrechnung gelassen und sei nicht „an der Sache dran“ geblieben. Der Makler habe offenbar keine Kenntnis vom notariellen Kaufvertrag gehabt, was dafür spreche, dass kein Nachweis des Objekts durch den Makler, sondern ein Verkauf direkt vom Eigentümer erfolgt sei. Die Maklertätigkeit sei auch nicht ursächlich für den Erwerb der Wohnung gewesen.

Die Auffassung des Kammergerichts

Rechtsanwalt Münch und schließlich auch das Kammergericht sahen die Dinge anders: Es kommt für die „Vorkenntnis“ eben nicht darauf an, ob der Maklerkunde ein Objekt kennt oder dessen Eigentümer. Nachgewiesen werden muss die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages. Nachdem Zeugen ausgesagt hatte, dass der spätere Käufer den Verkäufer erst nach der Besichtigung mit dem Makler kontaktiert hat, hatte das Kammergericht auch keinen Zweifel an der „Ursächlichkeit“ des Nachweises für den Eigentumserwerb; insoweit genügt „Mitursächlichkeit“. Dass sich der Makler und der spätere Käufer zufällig zur selben Zeit in einer für beide fremden, leeren Wohnung aufhielten, ohne eine Besichtigung vereinbart zu haben, hielt das Kammergericht für nicht glaubhaft. Nicht entscheidungserheblich war auch der Einwand, der Maklerkunde habe das Exposé nicht angefordert. Ein Maklervertrag kommt nämlich zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot oder Exposé des Maklers reagiert und in Kenntnis eines konkreten Provisionsverlangens (hier: 6% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer) Maklerleistungen abfordert. In diesen Fällen bietet der Kunde den Abschluss eines Maklervertrages an, indem er eine Besichtigung wünscht oder weitere Unterlagen abfordert. Der Makler nimmt den Maklervertrag an, indem er entsprechend reagiert.

Dem Maklerkunden blieb nach den Hinweisen des Kammergerichts nichts anderes übrig, als die Provision anzuerkennen. Hartnäckigkeit zahlt sich manchmal aus!

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

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