GKS Newsletter Strafrecht, Verkehr- und Wettbewerbsrecht
Tatsachenunterschlagung in Berichten
Journalisten können auf Unterlassung verklagt werden, wenn sie in Berichten wesentliche Tatsachen unterschlagen.
Bei der Berichterstattung gilt für Journalisten der Grundsatz der Vollständigkeit, der eine willkürliche Wiedergabe von Darstellung verbietet. Verstößt ein Journalist gegen diesen, indem er etwa wesentliche Tatsachen unterschlägt, kann er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassung weiterer Berichterstattung verklagt werden. Eine unvollständige Berichterstattung ist insbesondere dann unzulässig, wenn hierdurch andere Personen in einem falschen Licht erscheinen, da der Leser oft allein aufgrund der Angaben in der Berichterstattung zu einem eigenen Urteil kommt.
Fahrradfahrer ohne Licht trägt Teilschuld
Fahrradfahrer, die nach Einbruch der Dämmerung ohne Licht unterwegs sind, müssen bei einem Unfall grundsätzlich mithaften.
Radfahrer, die in der Dunkelheit ohne Beleuchtung unterwegs sind, müssen sich grundsätzlich eine Mitschuld an einem dadurch verursachten Unfall vorwerfen lassen. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt bestätigten kürzlich eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, das zwei Fahrradfahrern eine Mitschuld von 40 % auferlegt hatte. Die beiden Radfahrer waren ohne Beleuchtung an einem Winterabend unterwegs gewesen. Eine Autofahrerin erkannte die beiden Fahrzeuge erst beim unmittelbaren Vorbeifahren. Durch eine reflexhafte Ausweichbewegung fuhr sie auf ein entgegenkommendes Fahrzeug auf. Die Richter sahen in dem Umstand, dass die Radfahrer mangels Beleuchtung erst im letzten Augenblick entdeckt werden konnten, einen maßgeblichen Unfallgrund.
Abstammungsuntersuchungen, die ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter vom vermeintlichen Vater durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht als Beweis vor Gericht verwertbar. Dies führt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings nicht dazu, dass ein vom Gericht selbst veranlasstes Abstammungsgutachten ebenfalls unverwertbar wird. Für ein so weitreichendes Verwertungsverbot müsste nach Auffassung der Bundesrichter das neue Gutachten einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des untersuchten Kindes bedeuten, der auch in Anbetracht der schützenswerten Interessen des Vaters nicht zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof hatte erst in einer Entscheidung vom 12. Januar 2005 höchstrichterlich entschieden, dass ein heimlich in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten eine nicht hinnehmbare Grundrechtsverletzung gegenüber dem Kind darstellt. Damit darf so ein Gutachten nicht als Beweis für oder gegen die Vaterschaft dienen.




