GKS Newsletter März Allgemein
Sehr geehrte Damen und Herren
mit diesem Newsletter informieren wir Sie über Neuigkeiten und aktuelle Urteile aus den verschiedensten Rechtsgebieten. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
Rückgabepflicht für Gewährleistungssicherheit
Eine Gewährleistungssicherheit muss umgehend zurückgegeben werden, sofern hierfür eine Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegen genommen worden ist.
Ein Auftraggeber ist zur Rückgabe einer bisherigen Gewährleistungssicherheit verpflichtet, sobald er im Austausch für diese eine andere vom Auftragnehmer erhält. Kommt er seine Rückgabepflicht wiederholt nicht nach, kann der Auftragnehmer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nach dem erfolglosen Verstreichen einer von ihm gesetzten Frist beide Sicherheiten zurück verlangen.
Die Klage eines Bauunternehmens gegen einen Kunden, der zunächst vereinbarungsgemäß einen Teil des Werklohns einbehalten hatte, diesen dann aber nach Erhalt einer entsprechenden Bürgschaft nicht auszahlte, hatte daher Erfolg. Aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens hat der Kunde nach Ansicht der Bundesrichter jeden Anspruch auf eine Gewährleistungssicherheit verloren.
Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung einer Personengesellschaft kann nur ausnahmsweise nachträglich geändert werden.
Von Gesellschaftern von Personengesellschaften wird manchmal übersehen, dass ein einmal gefasster Gewinnverteilungsanspruch nicht nachträglich geändert werden kann. Der Gewinnanspruch von Gesellschaftern einer Personengesellschaft entsteht mit Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Nachträgliche Änderungen sind nur nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage sowie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einem Gesellschafter ein Sonderopfer entstanden ist, welches die anderen Gesellschafter auszugleichen haben.
Besteht zivilrechtlich ein Anspruch auf eine Ergebnisänderung, so ist die geänderte Gewinnverteilung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der Änderungsanspruch nicht gerichtlich durchgefochten werden musste, sondern sich die Gesellschafter über die Änderung verständigen, solange sich die Änderung im durch den Änderungsanspruch vorgegebenen Rahmen hält. Die rückwirkende Änderung einer Ergebnisverteilung verlangt eine Änderung des bereits festgestellten Jahresabschlusses. Hierzu ist ein gesonderter Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Erbringung der Stammeinlage
Bei einer Insolvenz muss der GmbH-Gesellschafter nachweisen können, dass er die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt hat.
Für GmbH-Gesellschafter gehört die Quittung über die Einzahlung der Stammeinlage zu den wichtigsten Gesellschaftspapieren. Denn im Falle einer Insolvenz ist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt worden ist. Der Gesellschafter kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Stammeinlage vor langer Zeit geleistet worden ist. Hat der Gesellschafter keinen Zahlungsbeleg, so kann er den erforderlichen Nachweis auch durch eine Zeugenaussage erbringen. Allerdings ist das Problem dabei, dass sich Zeugen häufig an lange zurückliegende Vorgänge nur ungenau erinnern und sich in Widersprüche verwickeln können. Und da die Zeugenaussagen einer Beweiswürdigung unterliegen, bleibt der Einzahlungsbeleg das beste Beweismittel.
Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sein können.
Das Bundessozialgericht hat in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein können. Begründet wird dies damit, dass der Geschäftsführer in der Regel nur für einen Auftraggeber tätig ist, nämlich die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag geschlossen hat, und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Damit erfüllt auch der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kriterien eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen und fällt in die Gruppe der so genannten Scheinselbstständigen.
Mit seinem Urteil ist das Bundessozialgericht von der Auffassung der Versicherungsträger abgewichen, die bisher ausschließlich auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt haben: Maßgeblich war, ob die GmbH lediglich für einen Auftraggeber tätig ist und versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verhältnisse der GmbH wurden dann dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet. Gemäß der neuen Rechtsprechung ist nunmehr allein maßgeblich, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt.
Das Urteil überrascht auch Experten, denn es ist eine rein formale Auslegung des Gesetzeswortlauts. Vom Gesetzgeber war dies wohl nicht beabsichtigt, aber das Gericht verweigert sich einer zusätzlichen Prüfung der Intention des Gesetzes. Es bleiben zumindest noch eine ganze Reihe von Fragen offen, beispielsweise wie ein Gesellschafter gleichzeitig eine Gesellschaft beherrschen und von ihr abhängig sein kann. Auch der allgemein gewollten und im Steuerrecht schon lange angestrebten rechtsformunabhängigen Behandlung von Unternehmern läuft diese Entscheidung im Prinzip zuwider.
Momentan sind die Konsequenzen dieses Urteils noch nicht recht absehbar. Während die bisherigen Kommentare von "einer konsequenten Umsetzung des Gesetzes" bis zu einer "nicht nachvollziehbaren Erdrutschentscheidung reichen", liegt von den Rentenversicherungsträgern noch keine Stellungnahme vor.
Im schlimmsten Fall droht den betroffenen GmbHs eine nachträgliche Beitragsforderung für mehrere Jahre, denn inwieweit hier Vertrauensschutz für die Vergangenheit gilt, ist ebenfalls noch nicht klar. Dass sich der chronisch klammen Rentenversicherung hier kurzfristig eine neue Geldquelle erschließen könnte, lässt jedenfalls nichts Gutes ahnen.
Nun sind mehrere Möglichkeiten denkbar, um der Versicherungspflicht zumindest in Zukunft zu entgehen. So kann der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer der GmbH einstellen und diese dann der GmbH im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages überlassen. Auch wenn der Geschäftsführer neben der GmbH noch andere Auftraggeber hat, von denen er mindestens ein Sechstel seiner Einkünfte bezieht, entfällt die Rentenversicherungspflicht.
Bei beiden Varianten sind jedoch noch andere juristische Fallstricke zu beachten: Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer eigene Arbeitnehmer der GmbH, muss er aufpassen, dass er nicht gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt. Und bei mehreren Auftraggebern wäre zunächst zu prüfen, ob dem Geschäftsführer aus seinem Anstellungsvertrag eine Nebentätigkeit überhaupt erlaubt ist und diese nicht gegen ein eventuelles Wettbewerbsverbot verstößt.
In besonderen Fällen kommt ebenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Frage, nämlich wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Eintritt der Rentenversicherungspflicht das 58. Lebensjahr vollendet hat. Auch bei Aufnahme einer erstmaligen oder weiteren selbstständigen Tätigkeit als Existenzgründer, die die Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllt, ist eine Befreiung möglich, allerdings nur für die Dauer von drei Jahren.
Abschließend ist festzuhalten, dass diese Entscheidung nur für die Rentenversicherungspflicht gilt. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch weiterhin nicht versicherungspflichtig.
Verfallsklauseln bei Prepaid-Karten sind unzulässig
Mobilfunkanbieter dürfen in den AGB nicht festlegen, dass das Guthaben auf Prepaid-Karten nach einer bestimmten Dauer verfällt.
Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunknetzbetreibern, die für die angebotenen Prepaid-Karten festlegen, dass das Guthaben nach einer bestimmten Frist verfällt, sind unwirksam. Die Richter am Landgericht München I sehen in derartigen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, womit ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzbestimmungen des Gesetzes vorliegt.

In den angegriffenen AGB war vorgesehen, dass Kunden nach einem Jahr ihre Prepaid-Karte innerhalb eines Monats erneut aufladen mussten, um das bestehende Guthaben zu erhalten. Auch im Falle eines auslaufenden Vertrags war eine Guthabenserstattung ausgeschlossen. Den Einwand, dass diese Klauseln vor erheblichem Verwaltungsaufwand schützen sollen, ließen die Richter nicht gelten.
Tatsachenunterschlagung in Berichten
Journalisten können auf Unterlassung verklagt werden, wenn sie in Berichten wesentliche Tatsachen unterschlagen.
Bei der Berichterstattung gilt für Journalisten der Grundsatz der Vollständigkeit, der eine willkürliche Wiedergabe von Darstellung verbietet. Verstößt ein Journalist gegen diesen, indem er etwa wesentliche Tatsachen unterschlägt, kann er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassung weiterer Berichterstattung verklagt werden. Eine unvollständige Berichterstattung ist insbesondere dann unzulässig, wenn hierdurch andere Personen in einem falschen Licht erscheinen, da der Leser oft allein aufgrund der Angaben in der Berichterstattung zu einem eigenen Urteil kommt.
BAföG trotz spätem Fachrichtungswechsel
Auch bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Semesters gibt es weiter BAföG, wenn die bisherigen Leistungen im neuen Studiengang anrechenbar sind.
Nach der gesetzlichen Regelung muss ein Fachrichtungswechsel bis spätestens zum Beginn des vierten Semesters erfolgen, damit der Student auch weiterhin noch einen Anspruch auf BAföG hat. Vom Bundesverfassungsgericht wurde diese starre Regelung nunmehr dahingehend ausgelegt, dass auch dann noch ein Anspruch besteht, wenn im neuen Studiengang Leistungen aus dem bisherigen Studium angerechnet werden können.
Soweit durch die Anrechnung eine vergleichbare Situation in Bezug auf die restliche Studiendauer entsteht wie im Falle eines rechtzeitigen Wechsels, steht der "verspätete" Wechsel einem weiteren Anspruch nicht entgegen. Dies gilt zumindest auch dann, wenn ein vorheriger Wechsel daran scheiterte, dass noch kein Studienplatz verfügbar war.
Fahrradfahrer ohne Licht trägt Teilschuld
Fahrradfahrer, die nach Einbruch der Dämmerung ohne Licht unterwegs sind, müssen bei einem Unfall grundsätzlich mithaften.
Radfahrer, die in der Dunkelheit ohne Beleuchtung unterwegs sind, müssen sich grundsätzlich eine Mitschuld an einem dadurch verursachten Unfall vorwerfen lassen. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt bestätigten kürzlich eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, das zwei Fahrradfahrern eine Mitschuld von 40 % auferlegt hatte. Die beiden Radfahrer waren ohne Beleuchtung an einem Winterabend unterwegs gewesen. Eine Autofahrerin erkannte die beiden Fahrzeuge erst beim unmittelbaren Vorbeifahren. Durch eine reflexhafte Ausweichbewegung fuhr sie auf ein entgegenkommendes Fahrzeug auf. Die Richter sahen in dem Umstand, dass die Radfahrer mangels Beleuchtung erst im letzten Augenblick entdeckt werden konnten, einen maßgeblichen Unfallgrund.
Notarielles Testament genügt als Nachweis für das Erbrecht
Die Eröffnung eines notariellen Testaments genügt bei Banken als Nachweis für das Erbrecht des Erben.
Die Hinzuziehung eines Notars bei einer Testamentserrichtung kann vorteilhaft sein, weil der Erblasser eine juristische Beratung erhält. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass ein eröffnetes notarielles Testament als Nachweis für das Erbrecht gilt. Der Erbe benötigt also im Regelfall keinen Erbschein. Eine Bank darf die Vorlage eines Erbscheins nur dann verlangen, wenn sie konkrete Zweifel an der Wirksamkeit oder inhaltlichen Bestimmtheit der Verfügung hat.
Verwertbarkeit eines heimlichen Vaterschaftstests
Ein gerichtliches Abstammungsgutachten kann auch dann verwertbar sein, wenn es wegen eines heimlichen Vaterschaftstests erstellt worden ist.
Abstammungsuntersuchungen, die ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter vom vermeintlichen Vater durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht als Beweis vor Gericht verwertbar. Dies führt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings nicht dazu, dass ein vom Gericht selbst veranlasstes Abstammungsgutachten ebenfalls unverwertbar wird. Für ein so weitreichendes Verwertungsverbot müsste nach Auffassung der Bundesrichter das neue Gutachten einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des untersuchten Kindes bedeuten, der auch in Anbetracht der schützenswerten Interessen des Vaters nicht zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof hatte erst in einer Entscheidung vom 12. Januar 2005 höchstrichterlich entschieden, dass ein heimlich in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten eine nicht hinnehmbare Grundrechtsverletzung gegenüber dem Kind darstellt. Damit darf so ein Gutachten nicht als Beweis für oder gegen die Vaterschaft dienen.
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