GKS Newsletter Februar 2006

14.02.2006 - 2.262 mal gelesen.

Genehmigung für die Werbung mit Portraitfotos erforderlich

Die Verwendung eines Portraitfotos eines engagierten Künstlers für Werbezwecke ist grundsätzlich nur mit dessen Einverständnis zulässig.

Das Portraitfoto eines engagierten Künstlers darf nur mit dessen Einverständnis für weitergehende Zwecke, insbesondere zur Werbung, verwendet werden. Anderes sieht es aus, wenn aus den Aufnahmeumständen selbst eine solche Verwendung nachweisbar ersichtlich ist. Das Engagement des Künstlers allein führt aber noch nicht zu einem Nutzungsrecht. Vor dem Landgericht München I bekam daher ein Pantomime Ansprüche auf Auskunft des Nutzungsumfangs sowie angemessene Lizenzgebühren zugesprochen, nachdem sein Foto unberechtigt als Werbemittel verwendet worden ist.

Daten sind auch nach Aufbereitung geschützt

Daten aus einer urheberrechtlich geschützten Datenbank dürfen nur mit Zustimmung weiterverwendet werden.

Der Urheberschutz an einer Datensammlung kann nicht durch die eigenständige Neuanordnung entnommener Daten umgangen werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies durch ein entsprechendes Unterlassungsurteil. Der Kläger trug vor, dass die von ihm ermittelten und regelmäßig veröffentlichten Daten auch dann noch wesentlicher Bestandteil eines neuen Produktes bilden, wenn ein Dritter die Daten über längere Zeiträume hinweg zusammenfasst und neu anordnet. Die Bundesrichter folgten dieser Auffassung und verurteilten den Beklagten zur Zahlung entsprechender Lizenzgebühren.

Schutz vor Markenverletzungen

Betreiber von Internet-Auktionsplattformen sind verpflichtet, wirksam gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen und Wiederholungen technisch zu begegnen.

Wird ein Veranstalter von Internet-Auktionen auf eine Markenrechtsverletzung von Dritten hingewiesen, muss er unverzüglich reagieren. Hierzu gehört nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht nur der Abbruch der fraglichen Auktionen. Vielmehr muss der Anbieter auch technische Möglichkeiten vorsehen, die weitere ähnliche Markenrechtsverletzungen in Zukunft verhindern. Die Teilnahme an einer Internet-Auktion, so die Richter, stelle in jedem Fall eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr dar. Der Betreiber einer Auktionsplattform muss daher grundsätzlich bei allen eingestellten Artikeln, unabhängig vom Einsteller, bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen mitwirken.

 

Städtenamen als Unternehmensdomain

Unternehmen dürfen die Namen bekannter Städte zumindest dann nicht als Domain verwenden, wenn die Stadtbezeichnung in keinem Zusammenhang zur Firma steht.

Eine allgemein bekannte Stadt kann auch dann die Freigabe einer Domain verlangen, wenn ein Unternehmen die Stadtbezeichnung in leicht abgewandelter Form ohne sachlichen Grund verwendet. Vor dem Landgericht Coburg hatte eine entsprechende Klage Erfolg, nachdem die Firma mit der verwendeten Domain keinerlei Beziehung aufgewiesen hat.

Allein der Umstand, dass das Unternehmen die Stadtbezeichnung nicht in der offiziellen Schreibweise als Domain hat registrieren lassen, steht dem Anspruch aus dem Namensrecht nicht entgegen. Die Verwechslungsgefahr, anstelle auf der Seite der gesuchten Stadt auf die des Unternehmens zu treffen, besteht nach Ansicht des Gerichts auch in diesen Fällen.

EU-Führerschein auch in Deutschland gültig

Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein ist in Deutschland gültig, wenn er erst nach dem Entzug des deutschen Führerscheins erworben worden ist.

Wird Ihnen Ihrer Führerschein entzogen, können Sie auch weiterhin in einem anderen EU-Land einen neuen Führerschein erwerben und mit diesem auch hier Auto fahren. Nur wenn ein deutsches Strafgericht die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen hat, dürfen Sie in dieser Zeit auch mit einem EU-Führerschein in Deutschland kein Fahrzeug führen, wie nunmehr das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat.

Die im deutschen Recht vorgesehene Regelung, dass sowohl bei freiwilligem Verzicht als auch bei behördlichem Einzug der Fahrerlaubnis auch eine EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, verstößt nach Ansicht der Richter gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Allerdings kann auch der EU-Führerschein eingezogen werden, wenn Sie einen gravierenden Verkehrsverstoß begehen. Gleiches gilt, wenn die deutschen Behörden sonst einen Grund haben, nach der Ausstellung des neuen EU-Führerscheins an der Eignung zur Führung eines Fahrzeugs zu zweifeln.