Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente: Neue Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2010
Fachartikel aus dem Bereich Versicherungsrecht und Sozialversicherung - 16.02.2010 - 5.328 mal gelesen.
Berlin, den 16.02.2010. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die geänderten Hinzuverdienstgrenzen von Rentnern, die eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht erhalten. Für diese Rentner, mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001, gelten andere Hinzuverdienstgrenzen als für Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn frühestens ab dem 01.01.2001 beziehen. Zum 01.01.2010 sind diese Hinzuverdienstgrenzen neu angepasst worden.
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Rente wegen Berufsunfähigkeit
Hinzuverdienstgrenzen gelten nicht pauschal für alle Berufsunfähigkeitsrentner; sie werden unter Berücksichtigung der individuell erreichten Entgeltpunkte vor Rentenbeginn berechnet. Die Hinzuverdienstgrenze für Berufsunfähigkeitsrentner beträgt ab 01.01.2010 bei
der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den jeweiligen Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Rentenbeginn, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten. Daher ergeben sich folgende Hinzuverdienstgrenzen:
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsunfähigkeitsrentner beträgt ab dem 01.01.2010 bei Bezug einer Vollrente unverändert 400,00 Euro monatlich. Beim Überschreiten dieser Euro-Grenze zahlt der Rentenversicherungsträger nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dann gelten die o.g. Hinzuverdienstgrenzen für Berufsunfähigkeitsrentner.
Hinweis: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit entfällt der Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente, es wird dann nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt.
Keine Minderung oder Entzug der Rente bei zweimaligem Überschreiten
Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrentner dürfen ihre Hinzuverdienstgrenze zwei Mal im Kalenderjahr jeweils bis zum Doppelten überschreiten. Ihr Rentenanspruch bleibt ihnen in vollem Umfang erhalten. So können sie unbesorgt z.B. bei einer geringfügigen Beschäftigung Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder eine Weihnachtsgratifikation empfangen.
Hinzuverdienste melden
Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrentner sind verpflichtet, ihren Hinzuverdienst umgehend dem Rentenversicherungsträger zu melden. Unterlassen sie dies oder melden sie verspätet, dann drohen ihnen Rückforderungen bereits geleisteter Rentenzahlungen.
Unser Angebot
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