Erneuter Erfolg gegen Fluggesellschaft (hier: TAP) - Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

22.07.20141217 Mal gelesen

Streitthema Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004

Nach der Fluggastrechteverordnung (VO EG 261/2004) stehen jedem Fluggast Unterstützungsleistungen und/oder ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, wenn der gebuchte Flug annulliert wird oder erheblich verspätet ist. Der Ausgleichsanspruch beträgt

  • bei Flügen bis 1500 km und Verspätung von mindestens 2 Stunden: 250
  • bei Flügen von mehr als 150 km bis 3500 km und Verspätung von mindestens 3 Stunden: 400 €
  • bei Flügen von mehr als 3500 km und Verspätung von mindestens 4 Stunden: 600 € pro Person.

Die Ausreden der Fluggesellschaften

Fluggesellschaften zahlen in der Regel den Ausgleich nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht freiwillig und müssen verklagt werden. Die Ausreden und Ausweichstrategieren vor Gericht sind kreativ: Mal sind es Sicherheitsbedenken, mal eine Schlechtwetterfront, mal eine "höhere Gewalt", die im Dunkeln bleibt und nicht näher erläutert wird, mal ein EuGH-Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist und eine Bedeutung für das schwebende Verfahren haben soll, mal eine noch laufende Revision beim BGH, die eine andere Bewertung rechtfertigen würde. Manchmal lassen Fluggesellschaften einfach Fristen und Termine verstreichen, kassieren ein Versäumnisurteil, legen Einspruch ein und verzögern so das Verfahren. 

Technische Probleme als Ausschlussgrund?

Erst kürzlich hatte Rechtsanwalt Mathias Münch einer vierköpfigen Familie jeweils 600 € pro Person erstritten, dort gegen die Fluggesellschaft Condor, die technische Probleme des Flugzeugs (Triebwerksprobleme) einwandte. Eine Fluggesellschaft ist jedoch nur dann von Ausgleichszahlungen befreit, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Triebwerksprobleme lassen sich aber vermeiden und gelten nicht als außergewöhnliche Umstände, so die Rechtsprechung von BGH und EuGH.

Fluggäste tun gut daran, ihre Ansprüche wegen Annullierung oder Verspätung von Flügen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beitreiben zu lassen.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
Friedrichstraße 188
10117 Berlin

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Mathias.Muench@BRL.de