Erfolg der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE im Filesharing Prozess gegen die Rechtsanwälte Sasse & Partner

26.06.2014390 Mal gelesen

Abmahnung nach Filesharing des Films „The Last Stand“

Die Rechtsanwaltskanzlei Sasse und Partner hatten im Namen von Splendid Film unseren Mandanten als Anschlussinhaber, aufgrund einer vermeintlich begangenen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt. Zusammen mit den Rechtsanwaltskosten wurde die Zahlung von 1.255,50 Euro geltend gemacht. Über den Anschluss unseres Mandanten soll der Spielfilm „The Last Stand“ in einer Tauschbörse veröffentlicht worden sein. Auf diesen Anschluss haben jedoch ausschließlich die jeweiligen Mieter der Ferienwohnungen Zugriff, die unser Mandant seit Jahren an Mieter aus dem In- und Ausland vermietet. Jeder Mieter wird beim Einzug auf die Einhaltung des deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen. Der Mieter, der im Zeitraum der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatte, gab den Tausch des Filmwerkes zu.

Das Gericht musste nunmehr klären, ob der Vermieter als Störer in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere musste das Gericht in diesem Zusammenhang die Frage beantworten, ob der Vermieter möglicherweise wie einen Provider behandelt werden kann und wenn ja, ob dadurch die Störerhaftung ausgeschlossen sein könnte. Gem. §8 des Telemediengesetzes (TMG) sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst haben.

Vermieter genießt die Privilegierung eines Access Providers

Die Richter kamen zunächst zu dem Ergebnis, dass der §8 TMG hier einschlägig ist. Vermieter von Ferienwohnungen, die sämtlichen Mietern die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbieten und ihnen so den Zugang zum Internet vermitteln, profitieren als sogenannte Access Provider von der Privilegierung der Norm. Grund dafür sei, dass dem gewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen Prüfung und Kontrolle ebenso wenig möglich sind, wie anderen Providern.

Störerhaftung verneint

Des Weiteren verneinten die Richter eine Störerhaftung unseres Mandanten, da dieser nicht seine Prüf- und Überwachungspflichten verletzt habe. Der WLAN Anschluss sei ausreichend gesichert gewesen und auch die Belehrung genüge den Anforderungen. Ohnehin sei es aber, nach Ansicht der Richter, fraglich ob ein Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich verpflichtet ist Belehrungen zu erteilen. Eine Antwort darauf gaben sie in ihrem Urteil jedoch nicht, da in dem Fall eine Belehrung ausgeteilt wurde. Interessant ist schließlich, dass auch nicht verlangt werden kann, dass der Vermieter seine Belehrung an die jeweilige Nationalität seiner Gäste anpasst. Wer Tauschbörsen im Ausland nutzt, muss sich mit den rechtlichen Gegebenheiten des Gastlandes auseinandersetzen.

Fazit von RA Christian Solmecke

„Das Amtsgericht Hamburg folgt hier ganz klar der Rechtsprechung des BGH (Morpheus, Bearshare), die die Anforderungen für die Haftung der Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte generell nicht überspannt“.

 

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