Erfolg der Kanzlei WBS im Filesharing Prozess gegen Kornmeier & Partner

12.08.20141247 Mal gelesen

Eine Tonträgerfirma hat unsere Mandantin, als Anschlussinhaberin, aufgrund einer vermeintlich begangenen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt. Die Firma behauptete, dass über ihren Anschluss das Lied „Laserkraft 3D – Nein, Mann! (Original Mix)“ als Datei zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei.

Der sekundären Darlegungslast wurde genügt

Die Klage wurde jedoch vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass es keine Beweise für eine Täterschaft unserer Mandantin gab. Auch hatte sie ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Umfang entsprochen. Sie hatte dargelegt, dass außer ihr auch ihr Sohn, sowie dessen Freunde, wenn diese zu Besuch waren, den Internetanschluss nutzen konnten.

Das Gericht hat das Erfordernis zu weitere Nachforschungen durch unsere Mandantin verneint. Die sekundäre Darlegungslast führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast und zu keiner über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers.

Der Vortrag ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und damit als Täter der Rechtsverletzung ebenfalls in Betracht kommen, reicht somit aus. Im Folgenden liegt die Beweislast wieder bei der Klägerin. Diesen Beweis konnte sie jedoch nicht führen.

Eine Berufung wurde ebenfalls nicht zugelassen. Das Gericht geht davon aus, dass mit Hinblick auf das Urteil des BGH vom 08.01.2014 (Az.: I ZR 169/12) keine Entscheidung des Berufungsgerichts mehr erforderlich ist.

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