AG Frankfurt - Filesharing verjährt nach 3 Jahren - nicht nach 10 Jahren!

12.11.2014700 Mal gelesen

Die Filesharing-Klage wurde abgewiesen, da alle geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.

O-Ton Rechtsanwalt und Fachanwalt Gulden: “Das Urteil des AG Frankfurt bringt Rechtsklarheit für zukünftige Fälle und dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der sicherlich nicht gewollt hätte, dass Filesharer 10 Jahre zivilrechtlich verfolgt werden können.”

Insbesondere der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid vom 17.12.2013 habe keine verjährungshemmende Wirkung, da er einen anderen Streitgegenstand als die Klage betroffen habe. Der Mahnbescheid müsse hinreichend individualisiert sein und der Schuldner müsse erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Anders könne dieser nicht endgültig entscheiden, ob Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden und ein Rechtsstreit aufgenommen werden soll. Dies sei gerade im Mahnverfahren besonders wichtig, da eine Schlüssigkeitsprüfung des Sachverhalts nicht stattfinde.

Zuletzt stellte das Gericht noch ausdrücklich klar, dass auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB gelte.

Das Urteil ist auf vergleichbare Fälle ohne weiteres anwendbar.