Zweigstellen für Ärzte sind nun erlaubt (Goßens / Berlin)

Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 06.08.2007 - 2.512 mal gelesen.

Zweigstellen für Ärzte sind nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erlaubt.

Chancen und Risiken sollten jedoch sorgfältig abgewogen werden.

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erlaubt Ärzten nun auch die Einrichtung einer Zweigstelle.
Somit haben auch niedergelassene Vertragsärzte die Chance neue Patienten an einem anderen Standort zu gewinnen.

Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten ist dann zulässig, wenn sie die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

Voraussetzung:

Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV).

Die Zweitpraxis (Zweigpraxis) kann auch außerhalb des eigenen KV-Bezirks gegründet werden.

Ärzte sollten sich bei diesem Vorhaben an den Zulassungsausschuß der KV am Sitz der  geplanten Zweigstelle wenden.

Zulassungsbeschränkungen sind grundsätzlich kein Hindernis für die Gründung einer Filiale.

 

Die KV wird jedoch sorgfältig prüfen, ob sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweitpraxis tatsächlich verbessern kann.


Merke:

Durch die Eröffnung der weiteren Praxis ergeben sich neue Chancen zusätzliche Patienten zu gewinnen.

Es entstehen aber auch dauerhaft neue Betriebskosten.

Deshalb sollte vor der Eröffnung der Zweigstelle eine sorgfältige Abwägung der Chancen und Risiken erfolgen.


Im Einzelnen:

Nur durch eine Gründung der Zweitpraxis erhalten die Vertragsärzte noch kein höheres Praxisbudget.

Es sei denn, es werden in der neuen Praxis neue und zusätzliche Leistungen angeboten durch die bestehende Versorgungslücken geschlossen werden.

Hat die Praxis bereits an ihrem bisherigen Sitz ihr  Budget ausgeschöpft hat, kann sie mit dem gleichen Leistungsangebot an einem anderen Ort kaum zusätzliche Gewinne erzielen.

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