Zwangsvollstreckungsauftrag eines insolventen Titelgläubigers

Zwangsvollstreckungsauftrag eines insolventen Titelgläubigers
29.10.2013396 Mal gelesen
Um dem Vollstreckungsorgan die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen zu ermöglichen, ist es nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Freigabe des Vollstreckungsgegenstandes dargelegt und belegt wird.

Dass über das Vermögen einer Gläubigerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hindert diese nicht in allen Fällen daran, eine Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben. Indes kommt es auf den Einzelfall an.

 

Am 18. April 2011 beantragte eine Vollstreckungsgläubigerin beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Am 26. April 2011 wies das Amtsgericht Fürth den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Gläubigerstellung sei nicht zweifelsfrei feststellbar. Zwar sei durch Vorlage verschiedener Registerauszüge die Identität der Titelgläubigerin zur Vollstreckungsgläubigerin nachvollziehbar. Es sei jedoch amtsbekannt, dass über ihr Vermögen am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die vorgelegte undatierte Bestätigung des Insolvenzverwalters, in welcher mitgeteilt wird, dass es sich bei den von der Inkassovollmacht betroffenen Forderungen um insolvenzfreies Vermögen handelt, sowie die mit Datum vom 23. April 2010 versehene Inkassovollmacht an die Gläubigervertreterin erlaubten keine Feststellung der Gläubigeridentität.

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin am 4. Mai 2011 sofortige Beschwerde ein.

 

Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt.

Die Zwangsvollstreckung dürfe nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Titel namentlich bezeichnet sind. Dabei darf das Vollstreckungsorgan den Titel nach allgemeinen Grundsätzen auslegen und auch außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigen. Gläubigerin und Schuldner seien vorliegend identifizierbar. Auch sei ein hinreichender Nachweis dafür erbracht, dass die gegenständliche Forderung nicht der Insolvenzmasse angehört. Um dem Vollstreckungsorgan die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen zu ermöglichen, sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Freigabe des Vollstreckungsgegenstandes dargelegt und belegt wird. Daher sei sowohl das Vorliegen der Freigabeerklärung als auch die konkrete hiervon erfasste Forderung mit hinreichender Bestimmtheit darzustellen.

Dies sei vorliegend geschehen. Danach befinde sich die in Rede stehende Forderung im insolvenzfreien Vermögen der Gläubigerin.

Wenn somit die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ist der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen.

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Fazit: Als Insolvenzschuldner sollte man nicht sofort zurückstecken, falls ein Vollstreckungsgericht oder ein Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsgesuch zurückweist. Soweit die Forderung das insolvenzfreie Vermögen betrifft, darf man vollstrecken. Im Zweifelsfall hilft Ihr Anwalt bei der Durchsetzung.

(Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.10.2011; 19 T 6603/11

Vorinstanz: Amtsgericht Fürth, Beschluss vom 26.04.2011; 1 M 2454/11)

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