Zuwendungen an Ärzte sollen in Zukunft ausnahmslos strafbar sein.

Strafrecht und Justizvollzug
29.07.2015262 Mal gelesen
Zuwendungen und Geschenke an Ärzte durch Pharmareferenten oder Pharmaunternehmen sind nicht selten. Erreicht werden soll damit i. d. R. die Verschreibung von Medikamenten eines Unternehmens. Die Regierung will das ändern.

Der BGH hatte noch im Juni 2012 durch Beschluss (AZ: GSSt 2/11) entschieden, daß Kassenärzte, die zum Zwecke der Verordnung von Arzneimitteln Zuwendungen von Pharmaunternehmen entgegennehmen, sich nicht strafbar machen. Der niedergelassene Arzt handele weder als Amtsträger, noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Daher seien auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Zuwendungen zukommen ließen nicht wegen Korruption strafbar.

Bislang machten sich nur angestellte Ärzte strafbar, wenn sie Geld oder Geschenke beispielsweise dafür annehmen, daß sie das Medikament einer bestimmten Firma verschreiben. Bei niedergelassenen Medizinern gab es hingegen eine Gesetzeslücke, da diese gem. § 299 StGB keine Angestellten oder Beauftragten im Sinne des Gesetzes sind.

Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung begrüßte damals die Entscheidung des BGH, ebenso wie der Präsident der Bundesärztekammer. Ärzte nähmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung war. Das Urteil berücksichtige die freiberufliche Stellung des Arztes.

Niedergelassene Ärzte, die sich bestechen lassen, sollen künftig jedoch mit empfindlichen Strafen rechnen müssen. Wie aktuell aus den Medien zu entnehmen ist, billigte das Bundeskabinett nach Angaben aus Regierungskreisen einen Gesetzentwurf des Justizministers, der für bestechliche Mediziner Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dafür soll ein neuer § 299a StGB geschaffen werden, der alle Angehörige eines Heilberufes umfasst.

Vertreter gesetzlicher Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbandes oder Vertreter bestimmter Parteien dürften eine entsprechenden Gesetzesänderung begrüßen.

Der BGH hatte seinerzeit klargestellt: "Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers." Dieser will nun offenbar tätig werden.

Als Straftat wird ein Verhalten bezeichnet, daß durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Dies bezieht sich auch auf Ordnungswidrigkeiten. Gemäß Artikel 103, Abs.2 Grundgesetz und § 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde: Keine Strafe ohne Gesetz.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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