Zurückweisung der Betriebsratsanhörung wegen fehlendem Vollmachtsnachweis?

Zurückweisung der Betriebsratsanhörung wegen fehlendem Vollmachtsnachweis?
15.01.2013279 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich die Frage zu klären, ob der Betriebsrat eine Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung durch einen Vertreter oder Boten zurückweisen kann, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt.

Arbeitgeberin ist ein Luftfahrtunternehmen, in Form einer Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Griechenland. Die Arbeitgeberin beschäftigte in Deutschland an fünf Standorten insgesamt 69 Arbeitnehmer im Bodenbetrieb. Ende 2009 wurde die Fluggesellschaft der Sonderliquidation nach griechischem Recht unterstellt. Sonderliquidatorin war eine andere Aktiengesellschaft griechischen Rechts. Diese entschloss sich, alle deutschen Standorte zu schließen und dem gesamten Personal an diesen Standorten zu kündigen. Darunter wurde auch einer Arbeitnehmerin gekündigt, die bisher am Standort Stuttgart als "Sales Representative" arbeitete. Der Betriebsrat wurde zur Kündigung der Arbeitnehmerin durch ein Schreiben eines Rechtsanwalts angehört. Diesem Schreiben war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Der Betriebsrat wies die Anhörung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurück. Der Rechtsanwalt kündigte der Arbeitnehmerin ordentlich. Diese erhob Kündigungsschutzklage. Sie hielt die Kündigung für unwirksam, da wegen fehlendem Vollmachtsnachweis der Betriebsrat zur Kündigung nicht ordnungsgemäß gehört wurde.

Das höchste Gericht in Arbeitssachen, das Bundesarbeitsgericht, hielt die Kündigung für wirksam. Zwar ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Bevollmächtigten ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden kann und damit nicht wirksam ist. Jedoch gelte diese Vorschrift nicht für die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen. Das Anhörungsverfahren sei gerade nicht an Formvorschriften gebunden. Auch eine mündliche oder telefonische Anhörung sei möglich. Der Betriebsrat hätte seine Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung des Rechtsanwalts dem Arbeitgeber gegenüber äußern müssen. Dies würde das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebieten. Die Anhörung sei somit ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Kündigung sei wirksam.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 90/12, Urteil vom 13.12.2012 - 6 AZR 348/11 u.a.  - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - 7 Sa 7/11)

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