Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, Urteil und Möglichkeit der Revision (§ 522 Abs. 2 ZPO) kann verfassungswidrig sein

Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, Urteil und Möglichkeit der Revision (§ 522 Abs. 2 ZPO) kann verfassungswidrig sein
03.09.20131631 Mal gelesen
Wirft eine Berufungssache Rechtsfragen auf, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind, hat die Sache grundsätzliche Bedeutung und darf nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, so das Bundesverfassungsgericht.

BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 17.6.2013 - 1 BvR 2246/11

Ob Makler eine Dienstleistung im Sinne des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff BGB) erbringen, ist umstritten. Dementsprechend wird - entgegen der "herrschenden Meinung" - vertreten, dass für Maklerverträge, die über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, nicht das Widerrufsrecht der §§ 312d, 355 BGB gilt. Das LG Aschaffenburg war anderer Meinung und wies die Klage des Maklers auf Provisionszahlung ab, nachdem der Beklagte zwar auf den Nachweis des Maklers hin zwar die Immobilie gekauft, den Maklervertrag aber widerrufen hatte. Das OLG Bamberg ging noch einen Schritt weiter und befand, der Wortlaut des § 312b BGB sei dahingehend eindeutig, dass auch Maklerverträge Fernabsatzverträge sein könnten, Gegenstimmen in der Literatur seien nur vereinzelt geblieben und die Frage habe auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Das ist falsch und verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht am 17.6.2013 (1 BvR 2246/11). Die Berufung hätte nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. zurückgewiesen werden dürfen. Die Frage, ob Maklerverträge unter das Fernabsatzrecht fallen, habe grundsätzliche Bedeutung, denn sie sei höchstrichterlich noch ungeklärt und in der juristischen Literatur umstritten. Es handle sich um eine Rechtsfrage des Bundesrechts, über die der BGH als Revisionsinstanz entscheiden könne. Das OLG hätte somit durch Urteil entscheiden und die Revision zulassen müssen. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verletze den Justizgewähranspruch des Klägers. Mit dieser Begründung hob das BVerfG die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

Die Enscheidung der Verfassungsrichter lässt Berufungskläger aufhorchen. Soweit Berufungsgerichte vorschnell zum Mittel der Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO greifen, sollten sie auf die oben zitierte Entscheidung, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 4.11.2008, Az. 1 BvR 2587/06, und auf den Justizgewähranspruch hingewiesen werden, der sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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