Zur Zulässigkeit von Preisanpassungsvorbehalten in Reisekatalogen

Internet, IT und Telekommunikation
18.05.2010502 Mal gelesen
1. Jeder Onlinehändler hat im Rahmen seiner Angebote verschiedenste Rechtsvorschriften einzuhalten. Angefangen von der Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht, den Vertragsschluss bis hin zu den Versandkosten. Aber auch andere Vorschriften wie das TextilkennzG oder die Preisangabeverordnung sind einzuhalten.
 
2. All jene Vorschriften dienen dazu, dem Verbraucher die notwendigen Informationen an die Hand zu geben, damit dieser mit den gesamten Informationen eine Gesamtentscheidung treffen kann.
 
3. Das Wichtigste ist wohl immer noch der vom Vertragspartner zu zahlende Preis, sodass eine genaue Angabe dahingehend, was die Ware oder Dienstleistung kostet, notwendig ist. Letztlich verlangt dies auch das Gesetz, da nach § 312 d BGB, Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Nr. 7 BGB-InfoV der Gesamtpreis anzugeben ist, also auch der Preis der Ware.
 
4. Jedoch ist diese genaue Angabe manchmal gar nicht so einfach. Gerade da, wo Tagespreise gelten oder aber die Gegenleistung erst einige Zeit später erbracht werden soll, kann die genaue Angabe aufgrund von Schwankungen des Marktpreises mitunter Probleme bereiten.
 
5. Es gibt hierfür zumindest für die Reiseveranstalter eine besondere Regelung, da bei diesen das Problem oft virulent ist. Diese Ausnahme soll mit dem nachfolgenden Fall näher dargestellt werden.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, dem nachfolgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Reiseveranstalter hatte in seinen Prospekten für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen. Aus dieser Übersicht ergab sich je nach Reiseziel und Ort ein Grundpreis. Für die Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 EUR pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge können tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin ein Verstoß gegen geltendes Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne. Nach erfolgloser wettbewerbsrechtlicher Abmahnung wurde der Anspruch auf Unterlassung klageweise geltend gemacht. Während das Landgericht Hannover antragsgemäß verurteilte, wies das Oberlandesgericht Celle die Klage ab. Hiergegen richtete die Klägerin ihre Revision.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 23/08 die hiergegen eingereichte Revision als unbegründet abgewiesen und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts, welches keinen Anspruch auf Unterlassung gesehen hatte. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass die beanstandete Werbung zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon deswegen zulässig gewesen sei, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Jedenfalls enthalte aber die beanstandete Werbung einen Preisanpassungsvorbehalt, der entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig sei. Damit gewährleiste das Angebot den Anbieter eine größere Preisflexibilität im zulässigen Rahmen. Zudem habe sich die Beklagte eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß und nur hinsichtlich eines begrenzten Teils vorbehalten. Darauf sei in ausreichender Deutlichkeit hingewiesen worden.
 
6. Was allerdings für Reiseveranstalter gilt, kann nicht auf alle Onlineanbieter übertragen werden. Hier wäre eine solche Anpassung nur, wenn überhaupt, in ganz engen Grenzen möglich. Hierzu sollte man sich aber dann umfassend beraten lassen, um eine genau für den Onlineshop passende Lösung zu finden.
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