Zur Zulässigkeit von Fotomontagen mit Prominenten - hier Günther Jauch

Zur Zulässigkeit von Fotomontagen mit Prominenten - hier Günther Jauch
18.01.20121631 Mal gelesen
LG Hamburg: Die Veröffentlichung von nachbearbeiteten Bildern ist dann zulässig, wenn das Bild als Fotomontage gekennzeichnet wird und die sichtbaren Personen dadurch kontextneutral erscheinen. (Aktenzeichen: 324 O 246/11)

Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Landgericht Hamburg eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, die der beliebte Moderator "Günther Jauch" zunächst gegen einen Verlag erwirkt hatte.

Ist es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn Günther Jauch in der Presse ein Ohr abgeschnitten wird?


In der Zeitschrift "Viel Spaß" war Jauch mit seiner Gattin auf der Titelseite abgebildet worden. Das Foto wurde bei der Verleihung der "Goldenen Kamera" aufgenommen und aus Formatgründen folgendermaßen verändert:

  • Das Ehepaar wurde näher aneinandergeschoben
  • infolgedessen wurde ein Teil von Jauchs Ohrläppchen durch den Kopf seiner Ehefrau verdeckt
  • schließlich wurde die Hand der Ehefrau auf Jauchs rechter Schulter wegretuschiert.

Günther Jauch, wir hatten bereits öfters und nicht ganz ohne Zuspruch von seinen zahlreichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Persönlichkeitsrecht berichtet, monierte diese Bildveröffentlichung.

Er sieht darin unter anderem eine absichtliche Bildveränderung des Verlags, um einen Aufmacher für die Titel-Story "Jauchs Ehekrise - Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist" zu haben. Dies begründe eine verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Moderators.
Ein flüchtiger Betrachter könne nicht erkennen, dass es sich um eine Fotomontage handele. Zudem sei ihm vom Verlag ein Ohr abgeschnitten worden.

Rechts sieht man sowohl das streitbefangene Cover als auch das Originalfoto:

Die Hamburger Richter folgten dem zwar kurz, hoben eine ergangene einstweilige Verfügung im Nachhinein aber wieder auf. Durch den Hinweis "Fotomontage" am oberen rechten Rand der Titelseite sei klar, dass hier nichts Tatsächliches wiedergegeben werde, sondern dass es sich vielmehr um ein fiktives Bild handele.

Auch das geringfügig verdeckte Ohr sahen die Richter nicht als Persönlichkeits-rechtsverletzung. Sie urteilten vielmehr, dass durch das Zusammen-rücken der Eheleute vielmehr eine besondere Vertrautheit in den Vordergrund gestellt würde.

Dadurch sei ebenfalls der Vorwurf entkräftet, das Bild würde auf eine Ehe-Krise hindeuten.

Fazit
Selbstverständlich finden tagtäglich Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Veröffentlichung von Bildern nicht nur in Magazinen, sondern insbesondere dem Socila Web wie Twitter, Facebook und Co statt. Ob tatsächlich ein konkreter Verstoß gegen geltendes Recht besteht sollte jedoch vielleicht besser geprüft werden, bevor entsprechende Gerichte angerufen werden.

Sollten Sie hingegen wegen der Veröffentlichung eines Fotos abgemahnt worden sein oder sich selbst dadurch gestört fühlen, stehen Ihnen unsere Fachanwälte selbstverständlich ebenfalls gern zur Verfügung. Wichtig ist, immer schnell zu reagieren, um bereits im Vorfeld eine einstweilige Verfügung zu vermeiden oder rechtzeitig erwirken zu können.

Die Entscheidung finden Sie hier: www.aufrecht.de/7053.html

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