Zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion

Zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion
12.11.2014355 Mal gelesen
Darf eine eBay-Auktion nach Einstellung ohne Grund vorzeitig beendet werden? Diese Frage ist mit einem klaren “Nein” zu beantworten. Ohne Grund darf eine eBay-Auktion nicht vorzeitig beendet werden.

Zulässiger Grund erforderlich

Die eBay-AGB bestimmen unter § 6 Nr. 2 und 6, dass Verkäufer Angebote auf der eBay-Webseite nur vorzeitig beenden dürfen, wenn sie hierzu berechtigt sind. Nach Auffassung des BGH (Bundesgerichtshof) stehen eBay-Angebote unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011; Az. VIII ZR 305/10, bestätigt durch BGH, Urt. v. 08.01.2014; Az. VIII ZR 63/13). Andere Rechtsansichten dürften insoweit nicht mehr vertretbar sein (insoweit fragwürdig LG Aurich, Urt. v. 03.02.2014; Az. 2 O 565/13).

Wird ein eBay-Angebot ohne zulässigen Grund vorzeitig beendet, kommt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem Höchstbietendem zustande (vgl. § 6 Nr. 6). Dies gilt nach einer aktuellen BGH-Entscheidung auch dann, wenn zwischen dem Mindestgebot und dem Wert der Kaufsache ein grobes Missverhältnis vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2014; Az. VIII ZR 42/14).

Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer einen Mindestpreis einstellt, die Auktion indes vor Erreichen dieses Mindestpreises abbricht (vgl. AG Neuwied, Urt. v. 08.07.2013; Az. 42 C 430/13). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Anbieter zudem berechtigt, sich in der eBay-Auktion einen anderweitigen Verkauf des Artikels vor Auktionsende vorzubehalten(vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2013; I-22 U 54/13).

Was ist ein zulässiger Grund?

Die eBay-Informationseite nennt als zulässige Gründe konkret

- den schuldlosen Verlust der Kaufsache,
- die schuldlose Beschädigung der Kaufsache,
- einen wesentlichen Fehler bei der Beschreibung des Artikels,
- den Irrtum bei Eingabe des Start- oder Mindestpreises
(vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2013, Az. 2 U 94/13).

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass der Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird(vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011; Az. VIII ZR 305/10). Nach einer jüngeren Entscheidung des LG Bochum soll eine vorzeitige Beendigung auch möglich sein, wenn sich nach Auktionsbeginn ein unverschuldeter Mangel an der Kaufsache herausstellt (vgl. LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012; Az. 9 S 166/12).

Ausdrücklich nicht zulässig ist ein vorzeitiger Auktionsabbruch, wenn der Verkäufer den Artikel anderweitig verkauft oder verschenkt hat (vgl. eBay-Informationseite).

Auktionsabbruch ohne Grund

Nichtsdestotrotz werden eBay-Angebote weiterhin auch ohne zulässigen Grund vorzeitig abgebrochen - insbesondere dann, wenn der Verkäufer aufgrund des bisherigen Bietverlaufs befürchtet, dass der kalkulierte Preis nicht erreicht wird.  An anderer Stelle haben wir bereits ausgeführt, dass sich Verkäufer auch nicht auf die ominöse "12-Stunden-Regelung" berufen können, auf die eine eBay-Hilfeseite Bezug nimmt.

Wird ein eBay-Angebot ohne zulässigen Grund vorzeitig beendet, kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande (s.o.). Weigert sich der Verkäufer, die Zahlung anzunehmen und die Kaufsache zu liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Praxistipp

eBay-Auktionen sollten nie ohne Grund vorzeitig beendet werden, wobei nicht jeder Grund von der Rechtsprechung akzeptiert wird. Lassen Sie sich nötigenfalls vorher anwaltlich beraten. Käufer sollten demgegenüber ihre berechtigten Ansprüche geltend machen.

Schadensersatz nach Auktionsabbruch als Geschäftsmodell?

eBay-Bieter sollten sich allerdings nicht dazu hinreißen lassen, den vorzeitigen Auktionsabbruch zum Geschäftsmodell zu machen. In der jüngeren Vergangenheit haben sich einige Bieter darauf verlegt, bevorzugt auf elektronische Artikel massenhaft Gebote weit unterhalb des Marktwerts abzugeben, um im Falle einer vorzeitigen Beendigung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dem hat u.a. das AG Alzey "einen Riegel vorgeschoben", das in einem solchen Fall einen Rechtsbindungswillen ablehnte (vgl. AG Alzey, Urt. v. 26.06.2013; Az. 28 C 165/12).

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