Zur Unzulässigkeit der Werbung "Made in Germany"

Wirtschaft und Gewerbe
12.02.2013253 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.11.2012 - I-4 U 95/12 entschieden, das die Werbeaussage "Made in Germany" dann irreführend ist, wenn die für die Herstellung wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden.

Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung "KONDOME - Made in Germany". Das so werbende Unternehmen bezog tatsächlich die Rohlinge aus dem Ausland, um diese in ihrem deutschen Werk - sofern sie als "feuchte Kondome" verkauft werden sollten - zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. Außerdem führte sie in Ihrem deutschen Werk eine Qualitätskontrolle durch.

Vorliegend sei die Werbeaussage irreführend, so das Gericht. Der Verbraucher erwarte, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte - jedenfalls der maßgebliche Herstellungsprozess bei dem die Ware die bestimmende Eigenschaft erhalte - in Deutschland stattfinden würden. Vorliegend werde nur ein Teil der bereits im Ausland gefertigten Produkte befeuchtet. Hierin läge nur die Fertigung einer Alternative des Endprodukts. Auch Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle hätten nichts mit der Herstellung des eigentlichen Endprodukts zu tun.