Zur Störerhaftung des Admin-C

Internet, IT und Telekommunikation
26.01.2013294 Mal gelesen
Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 13.12.2012 - I ZR 150/11 (dlg.de) die Störerhaftung des Admin-C näher konkretisiert.

Zunächst wiederholte der BGH hierbei seine Position, die er in der Senatsentscheidung "Vasler Haar-Kosmetik" bereits getroffen hatte und stellt klar, dass allein aus seiner Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, diesem keine Rechtspflicht zur Prüfung von Domainnamen auf Rechtsverletzungen ergebe. Vielmehr müssten hierfür besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen.

Allein das Vorliegen einer abstrakten Gefahr namensverletzender und deshalb rechtswidriger Anmeldungen reichen für eine Störerhaftung des Admin-C nicht aus. Eine Haftung sei demgegenüber nur dann gegeben, wenn der Admin-C bei tatsächlich vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen seine Prüfungspflichten verletzen würde.