Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Rahmen eines Filesharing-Verfahrens

Abmahnung Filesharing
26.01.2013443 Mal gelesen
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 11.01.2013 - 308 O 442/12 entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung für eine Täterhaftung die Wiederholungsfahr im Falle einer Störerhaftung nicht beseitige.

Im Rahmen des Filesharing-Verfahrens vor dem LG Hamburg stand fest, dass der Abgemahnte Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war. Auch eine Teilnahme hieran schied aus. Im Rahmen der Abmahnung gab der Anschlussinhaber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich einer Täterhaftung ab. Trotz weiterer außergerichtlicher Aufforderungen, gab er keine weitere Unterlassungserklärung ab.

Das LG Hamburg hat sodann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beschlossen, dass die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bezogen auf eine (Mit-)Täterschaft ein Aliud gegenüber einer Störerhaftung darstelle, welche die Wiederholungsgefahr im Falle einer Störerhaftung nicht beseitige.