Im Rahmen des Filesharing-Verfahrens vor dem LG Hamburg stand fest, dass der Abgemahnte Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war. Auch eine Teilnahme hieran schied aus. Im Rahmen der Abmahnung gab der Anschlussinhaber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich einer Täterhaftung ab. Trotz weiterer außergerichtlicher Aufforderungen, gab er keine weitere Unterlassungserklärung ab.
Das LG Hamburg hat sodann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beschlossen, dass die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bezogen auf eine (Mit-)Täterschaft ein Aliud gegenüber einer Störerhaftung darstelle, welche die Wiederholungsgefahr im Falle einer Störerhaftung nicht beseitige.