Zur Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens auf WhatsApp

Zur Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens auf WhatsApp
01.02.2017889 Mal gelesen
WhatsApp ist kein rechtsfreier Raum.

Zur Rechtmäßigkeit eines etwa dreiwöchigen Ausschlusses einer Hauptschülerin vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens auf WhatsApp

Die etwa 17-jährige antragstellende Schüler begehrte Rechtsschutz wegen eines gegen sie angeordneten Schulausschlusses. Dem Antrag gab das VG Karlsruhe mit Beschluss vom 18. Juli 2016 - 4 K 3276/16 lediglich wegen Vorliegen eines Formfehlers statt, in materieller Hinsicht sei der Ausschluss  hingegen angemessen.

Folgendes war passiert:

Im Juli 2016 nahm die Antragstellerin an einer Klassenfahrt zum Europapark Rust teil. Eine Freundin der Antragstellerin informierte eine andere Mitschülerin, die an der Klassenfahrt nicht teilnahm und die mit der Antragstellerin schon von früher verfeindet war, dass der Ausflug "geil" und diese etwas verpasst habe, worauf diese entgegnet haben soll, dies sei ihr "scheißegal", sie wolle nicht genervt werden.

Am nächsten Morgen kam es zwischen der Antragstellerin, ihrer Freundin und jener Mitschülerin wegen dieser Whatsapp-Mitteilung zu einer verbalen und möglicherweise auch körperlichen Auseinandersetzung, die nur durch Einschreiten einer Lehrerin verhindert werden konnte. Die Einzelheiten hierzu sind streitig. Eingeräumt hat die Antragstellerin, dass sie im Schülerchat via WhatsApp geäußert habe, sie wünsche, das die Mitschülerin irgendwie vergewaltigt in der Ecke liege.

Noch am selben Tag ordnete der Schulleiter gegenüber der Antragstellerin einen sofortigen Unterrichtsausschluss für alle schulischen Veranstaltungen im restlichen Schuljahr einschließlich Schulfest an und widerrief die Zusage für einen Schulplatz für das Schuljahr 2016/2017.

Die Antragstellerin vertreten durch ihre Eltern legte gegen den Ausschluss Widerspruch ein. Der Widerruf des Schulplatzes für das Folgejahr war von ihrem Antrag nicht berührt.

Das VG Karlsruhe gab dem Antrag der Antragstellerin statt. Der Schulleiter habe einen Ausschluss von schulischen Veranstaltungen für drei Wochen und einem Tag angeordnet. Einzige für das laufende Schuljahr noch anstehende schulische Veranstaltung sei in diesem Falle die Ausgabe der Zeugnisse.

In formeller Hinsicht bestünden wegen fehlender Anhörung der Klassenkonferenz Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses durch den Schulleiter, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Die Antragsgegnerin könne ihre Entscheidung jedoch auch aufheben und eine neue Entscheidung anordnen.

Das Gericht merkte zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weiter an, dass der Umfang des verfügten Unterrichtsauschluss in materieller Hinsicht wohl rechtmäßig wäre. Es sei eine Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen. Der Inhalt auf WhatsApp, wonach die Antragstellerin hoffe, dass die Mitschülerin irgendwie vergewaltigt in der Ecke liege, stelle ein schweres Fehlverhalten dar, durch welches die Rechte anderer gefährdet und die Sicherheit der Mitschülerin nicht mehr gewährleistet erscheine.

Hinzu komme das Gedächtnisprotokoll der Lehrerin, welches eine Bereitschaft der Antragstellerin zu tätlichen Angriffen auf Mitschülerin und Lehrerin nachvollziehbar und glaubhaft schildere. Deren präziser Bericht sei von der Antragstellerin nicht infrage gestellt worden. Dass die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt habe, es tue ihr leid, mache das Geschehene nicht ungeschehen.

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