Zur Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses eines 12-jährigen Realschülers wegen sexueller Belästigung einer Mitschülerin

Zur Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses eines 12-jährigen Realschülers wegen sexueller Belästigung einer Mitschülerin
01.02.2017533 Mal gelesen
Fehlverhalten des Schülers nahm im Verlaufe von zwei Jahren immer gravierendere Formen an.

Das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 - 12 K 2336/16 den Schulausschluss eines zwölfjährigen Realschülers für gerechtfertigt erachtet und dessen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Schulausschluss erhobenen Widerspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Folgendes war passiert:

Der zwölfjährige Antragsteller, der die 6. Klasse einer Realschule besuchte, hatte im März 2016 in Gegenwart einer Mitschülerin seinen Unterkörper entblößt und die Schülerin zum Oralsex aufgefordert. Später hat er nach Angaben der Schulleitung gegenüber Mitschülern damit geprahlt, dass die Polizei sich gar nicht bei ihm gemeldet hätte. Gemäß schriftlicher Stellungnahme des Klassenlehrers hatte der Schüler das Geschehen später so dargestellt, dass die Mitschülerin ihn zu sexuellen Handlungen aufgefordert hätte.

Der Antragsteller fiel bereits wiederholt durch Fehlverhalten auf, wobei sich die Schwere der Verfehlung im Verlaufe der Zeit steigerten. Handelte es sich anfangs um vergessene Hausaufgaben beleidigte und provozierte der Antragsteller später Mitschüler und griff diese auch körperlich an.

Die stellvertretende Schulleiterin erließ im April 2016 einen Schulausschluss, gegen dessen gesetzlich angeordneten Sofortvollzug sich der Antragsteller mit seinem Antrag wendet.

Der zulässige Antrag sei unbegründet, so das Gericht, denn gegen die Entscheidung der stellvertretenden Schulleiterin bestünden wohl keine rechtlichen Bedenken.

Der Antragsteller habe die geschädigte Mitschülerin sexuell belästigt und beleidigt und so ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und ihr Ehrgefühl verletzt. Lebensnah sei anzunehmen, dass die jüngere Mitschülerin durch das Auftreten des älteren Antragstellers eingeschüchtert gewesen sein dürfte. Unerheblich sei, ob der Antragsteller sein Verhalten als "Spaß" angesehen habe. Auch ihm müsse klar gewesen sein, dass er die Grenze zum Spaß weit überschritten habe, zumal Antragsteller und Geschädigte sich nur vom Sehen kannten. Unerheblich sei ebenfalls, dass der Entschluss zur Tat spontan erfolgt sei. Auch die vom Antragsteller ausgesprochene Entschuldigung vermag an der Schwere seines Fehlverhaltens nichts zu ändern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Entschuldigung erst nach dem ausgesprochenen Schulausschluss erfolgt sei. Das unmittelbare Verhalten nach der Tat lege hingegen nahe, dass es ohne die ausgesprochene Sanktion nicht zu einer Entschuldigung des Antragstellers gekommen wäre.

Schließlich ließe der Verbleib des Antragstellers an der Schule eine Gefahr auch für die Sicherheit der Mitschüler befürchten. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse auch für die Zukunft massive Störungen des Schulbetriebes erwarten, zumal auch nach dem Vorfall weitere Verfehlungen des Antragstellers im Klassenbuch dokumentiert seien.

Schließlich dürfte es der geschädigten Mitschülerin nicht zumutbar sein, weiterhin dieselbe Schule wie der Antragsteller besuchen zu müssen und Gefahr zu laufen, mit ihm wieder konfrontiert zu werden.

Die Sanktion sei auch verhältnismäßig, zumal der Antragsteller bereits von einer anderen Schule aufgenommen worden sei.

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